Haustürgeschäfte
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Jeder ist genervt, wenn ihm an der Haustür ein Staubsaugervertreter das ultimative Reinigungsgerät oder ein Zeitschriftenverkäufer die trendigste Zeitschrift verkaufen will. Viele sind den Verkaufstricks dieser Drücker-Kolonnen jedoch nicht gewachsen und lassen sich beschwatzen. Das Ergebnis: Ein weiteres Produkt im Hause, dass man eigentlich gar nicht haben wollte.
Zum Glück gibt es ein entsprechendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, das in dieser Situation weiterhilft. Seit der Schuldrechtsreform findet es sich in §§ 312 BGB wieder.
1. Wann liegt ein Haustürgeschäft vor und wann nicht? | [mehr dazu] |
2. Form, Frist und Fristbeginn hinsichtlich des Widerrufs | [mehr dazu] |
3. Rückgaberecht anstelle des Widerrufs | [mehr dazu] |
4. Pflichten des Verbrauchers bei Widerruf / Rückgabe | [mehr dazu] |
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