Verweigerung des Unterhalts - Einzelfälle zur groben Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch wird dann als grob unbillig bezeichnet, wenn er aus bestimmten Gründen ungerecht oder unangemessen erscheint. Das bedeutet, dass die Zahlung dem Verpflichteten aus dem betreffenden Grund nicht zugemutet werden kann. Der Unterhaltsverpflichtete muss die Unbilligkeit der Unterhaltszahlung nachweisen.

Kurze Ehedauer:
War die geschiedene Ehe nur von kurzer Dauer (drei Jahre oder kürzer), kann vom Unterhaltsverpflichteten nicht erwartet werden, den ehemaligen Partner auf unabsehbare Zeit finanziell zu unterstützen.

Verfestigte Lebensgemeinschaft:
Davon wird in der Regel bei längerfristigem eheähnlichem Zusammenleben ausgegangen (etwa 2 bis 3 Jahre). Auch ohne ein solches kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestehen, etwa wenn gemeinsam eine Immobilie erworben wird. Weitere Indizien sind gemeinsame Urlaubsreisen, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern, gemeinsam verbrachtes Weihnachtsfest etc. (vgl. BGH, Az. XII ZR 159/00, Urteil vom 20.3.2002).

Vorsätzliches Vergehen:
Gemeint ist hier z.B., dass der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen oder Vermögen verschwiegen hat. Ebenfalls unter diesen Tatbestand kann der Versuch fallen, den Partner durch üble Nachrede oder Verleumdung beruflich zu ruinieren. In diesem Verhalten wäre zusätzlich ein Hinwegsetzen über die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen zu sehen.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit:
Hierunter fällt z.B. das freiwillige Aufgeben des Arbeitsplatzes oder das sinnlose Verschleudern des eigenen Vermögens. Mutwillig bedeutet, dass keine triftigen Gründe für ein Verhalten bestehen. Verliert jemand seinen Arbeitsplatz infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch, wird dies nicht als mutwillig angesehen, wenn eine Suchtkrankheit vorliegt.   

Verletzung der familiären Unterhaltspflicht:
Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor der Trennung weder finanziell noch durch andere Leistungen (Haushaltsführung, Kindererziehung) zum Familienunterhalt beigetragen, sondern die Versorgung allein dem Partner überlassen, kann von diesem später keine Unterstützung- sprich Unterhaltszahlung - eingefordert werden.

Schwerwiegendes Fehlverhalten:
Über die Frage, wann ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, besteht keine Einigkeit. Ausgangspunkt hierfür ist der Ehebruch. Allerdings ist dieser nicht in jedem Fall als Fehlverhalten zu werten. Maßgebend ist, ob sich außereheliche Affären wiederholen bzw. außereheliche Beziehungen dauerhafter Natur sind. Ein einmaliges Ereignis reicht hierfür regelmäßig nicht. Andererseits ist auch der Auslöser des beklagten Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Ein Ehebruch des Partners oder seelische und körperliche Misshandlungen können dabei besonders ins Gewicht fallen.

Die Entscheidung, ob ein solches zur Unterhaltsverweigerung berechtigendes schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, liegt letztlich im Ermessen des Familiengerichts.

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