1.
Das Scheidungsverfahren wird vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt.
Die Scheidung selbst wird durch Urteil ausgesprochen.
Voraussetzung für die Scheidung ist, dass sie von einem Ehegatten beantragt
wird. Selbstverständlich kann die Scheidung auch von beiden Eheleuten beantragt
werden.
Grundsätzlich besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang, d.h. beide Ehegatten
müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahmsweise besteht kein
Anwaltszwang, wenn die Scheidungen einvernehmlich geschieht.
Hinweis:
Auch im Falle der einvernehmlichen
Scheidung empfiehlt es sich für beide Parteien, sich von einem Anwalt vertreten
zu lassen. Nur so können Benachteiligungen ausgeschlossen werden.
2.
Nicht notwendig, aber in der Praxis häufig, wird das Scheidungsverfahren mit
den Verfahren über den Unterhalt, den Versorgungsausgleich die elterliche Sorge
etc. verbunden. Zuständig ist nämlich auch hierfür das Familiengericht.
3.
Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?
Sind minderjährige
Kinder vorhanden, dann ist das Gericht des (Gerichts-) Bezirks zuständig, in
dem ein Elternteil mit den Kindern lebt.
Sind
keine Kinder vorhanden und lebt einer der Ehegatten noch am gemeinsamen letzten
Wohnort, so ist das Familiengericht dieses Ortes zuständig.
Lebt keiner der Ehegatten mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort, ist das
Gericht am Wohnort des Ehegatten zuständig, der Antragsgegner ist.
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