Wie funktioniert eine Scheidung?

1. Das Scheidungsverfahren wird vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt. Die Scheidung selbst wird durch Urteil ausgesprochen.
Voraussetzung für die Scheidung ist, dass sie von einem Ehegatten beantragt wird. Selbstverständlich kann die Scheidung auch von beiden Eheleuten beantragt werden.
Grundsätzlich besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang, d.h. beide Ehegatten müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahmsweise besteht kein Anwaltszwang, wenn die Scheidungen einvernehmlich geschieht.

Hinweis: Auch im Falle der einvernehmlichen Scheidung empfiehlt es sich für beide Parteien, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Nur so können Benachteiligungen ausgeschlossen werden.

2. Nicht notwendig, aber in der Praxis häufig, wird das Scheidungsverfahren mit den Verfahren über den Unterhalt, den Versorgungsausgleich die elterliche Sorge etc. verbunden. Zuständig ist nämlich auch hierfür das Familiengericht.

3. Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?

Sind minderjährige Kinder vorhanden, dann ist das Gericht des (Gerichts-) Bezirks zuständig, in dem ein Elternteil mit den Kindern lebt.
Sind keine Kinder vorhanden und lebt einer der Ehegatten noch am gemeinsamen letzten Wohnort, so ist das Familiengericht dieses Ortes zuständig.
Lebt keiner der Ehegatten mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort, ist das Gericht am Wohnort des Ehegatten zuständig, der Antragsgegner ist.

nach obenScheidung / Ehescheidung ÜberblickFamilienrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht