Die Technik der modernen Medizin (Apparatemedizin) schreitet immer weiter fort und gewährt - auch in hoffnungslosen Fällen - immer größere Möglichkeiten zur Lebensverlängerung. Aus diesem Grund muss jeder einzelne überlegen, ob er sein Recht auf Selbstbestimmung durch eine entsprechende Verfügung - sog. Patientenverfügung - regelt und zwar dann, wenn er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Auf diese Weise kann einer sinnlosen künstlichen Verlängerung des Lebens vorgebeugt werden.
Eine Möglichkeit hierfür ist die Errichtung einer Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird. Nachteil einer Patientenverfügung ist, dass sich die Situation und Behandlung, auf die es im Moment der Entscheidung ankommt, oft nicht genau bestimmen lassen.
Eine Patientenverfügung ist eine Erklärung zur medizinischen Behandlung mit Blick auf ein (künftiges) Ereigniss, bei dessen Eintreten der Verfasser nicht mehr in eine bestimmte Behandlung einwilligen kann. Sie ist einerseits abzugrenzen von der Vorsorgevollmacht, in der der Verfasser festlegt, wer bevollmächtigt sein soll, medizinische oder andere Anordnungen für sich zu treffen. Andererseits ist sie von der Betreuungsverfügung abzugrenzen, in der der Verfasser dem Gericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers unterbreitet.
Geschätzte 8 bis 10 Millionen Menschen in Deutschland haben eine Patientenverfügung verfasst. Nach der noch geltenden Rechtslage ist eine solche Verfügung aber rechtlich nicht bindend. Ärzte können sich also je nach Fallgestaltung über die Anordnungen hinwegsetzen. Mit dem grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht ist dies nicht vereinbar.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber im Juni 2009 über neue Regeln für Patientenverfügungen entschieden. Das entsprechende Gesetz tritt voraussichtlich am 1. September 2009 in Kraft. Die Anordnungen einer Patientenverfügung sollen ab diesem Zeitpunkt für die behandelnden Ärzte rechtlich bindend sein. Dazu muss die Verfügung allerdings schriftlich verfasst sein. Der Wille eines Patienten ist dann bei der Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigten. Der Patientenwille gilt dann unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
Liegt der Patientenwille nicht in Schriftform vor, muss wie bislang der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Sind sich Betreuer und Arzt in dieser Entscheidung nicht einig, wird ein Vormundschaftsgericht eingeschaltet.
Die Auslegung einer Patientenverfügung richtet sich nach den allgemeinen Regeln, da sie nach der BGH-Rechtsprechung eine besondere Form der Willenserklärung darstellt. Wichtig für ihre sachliche Geltung ist deshalb insbesondere, dass sie genau den Fall regelt, der zu entscheiden ist. Der Verfasser muss also gut überlegen, welche Fallgestaltungen er in der Verfügung regeln will. Je ungenauer die Regelung, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es im Falle der Einwilligungsunfähigkeit zu Problemen bei der Auslegung kommt.
Mit Blick auf diese Problematik kann es sich empfehlen, die Verfügung mit entsprechender fachlicher Hilfe durch einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt, Arzt oder Notar zu verfassen.
Ein neuerer Weg, einem Patienten auch über den Zeitpunkt des Verlustes seiner Geschäftsfähigkeit hinaus eine Möglichkeit der Einflussnahme auf medizinische Entscheidungen für seine Person zu sichern, ist die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten, die sog. Vorsorgevollmacht. In ihr legt der (potentielle) Patient im voraus fest, wer seine Wünsche aus der Patientenverfügung durchsetzen soll. Eine optimale Durchsetzung der Vorstellung des Patienten setzt selbstverständlich einen Vertreter voraus, der mit Nachdruck für sie eintritt. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können natürlich auch in einer Erklärung zusammengefasst werden.
Die Vorsorgevollmacht bedarf keiner bestimmten Form. Es empfiehlt sich allerdings, auch diese Erklärung schriftlich anzufertigen und von einem Zeugen gegenzeichnen zu lassen. Werden mehrere Personen als Vertreter benannt, muss festgelegt werden, wer in welcher Frage entscheiden soll.
Von äußerster Wichtigkeit ist, dass die Erklärung im Ernstfall auch auffindbar ist. Deshalb sollte sich das Dokument selbst oder ein Hinweis auf den Aufbewahrungsort in der Brieftasche befinden. Bevollmächtigte Personen, die später eine Entscheidung treffen sollen, sollten eine Kopie der Vorsorgevollmacht erhalten.
Die auf den Folgeseiten bereit gestellten Erklärungen stellen lediglich Muster dar, die Sie nach Ihren Wünschen und Vorstellungen ändern können und ggf. müssen.
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