Pflichtteil - Höhe und Berechnung bei Zugewinngemeinschaft

Haben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt (das ist immer der Fall, wenn sie hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse nichts anderes vereinbart haben), so kann es in folgenden Situationen auf die Berechnung des Pflichtteils ankommen:

a) wenn der verstorbene Ehegatte den überlebenden Ehegatten vollständig enterbt hat,
b) wenn der verstorbene Ehegatte den überlebenden Ehegatten teilweise enterbt hat, 
c) wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt.

1. Pflichtteil - Höhe bzw. Berechnung, wenn der überlebende Ehegatte vollständig enterbt wurde

Wurde der überlebende Ehegatte vom verstorbenen Ehegatten völlig enterbt, kann er nach der derzeitigen Rechtslage nur den so genannten kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich verlangen.

Berechnungsgrundlage für den kleinen Pflichtteil ist der gewöhnliche gesetzliche Erbteil. Der sich daraus errechnende Pflichtteil (so genannter kleiner Pflichtteil) beträgt gegenüber Abkömmlingen 1/8 , gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung 1/4 und gegenüber anderen Verwandten 1/2 des Nachlasses.

2. Pflichtteil - Höhe bzw. Berechnung, wenn der überlebende Ehegatte teilweise enterbt wird

Wurde der überlebende Ehegatte durch Testament bedacht, stellt das Zugewendete aber weniger als den sogenannten großen Pflichtteil (= die Hälfte des erhöhten gesetzlichen Erbteils) dar, so kann der überlebende Ehegatte von den Miterben die Aufstockung seines Erbteils bis zur Höhe des großen Pflichtteils verlangen (§ 2305 BGB).

Beispiel:
Aus der Ehe mit dem verstorbenen Erblasser sind Kinder hervorgegangen. Der große Pflichtteil berechnet sich hier wie folgt:
  gesetzliche Erbquote des Ehegatten   = 1/4
+ pauschale Aufstockung um                   1/4
= erhöhter gesetzlicher Erbteil               = 1/2
davon die Hälfte = der große Pflichtteil = 1/4 der Erbschaft.

Stellt das dem überlebenden Ehegatten im Testament Zugewendete in diesem Fall weniger als 1/4 der Erbschaft dar, kann er von den Miterben die Aufstockung seines Erbteils bis zu dieser Höhe verlangen.

3. Pflichtteil - Höhe bzw. Berechnung, wenn der überlebende Ehegatte, das Erbe ausschlägt

Je nach Fallgestaltung kann es für den überlebenden Ehegatten günstiger sein, dass Erbe auszuschlagen und den so genannten kleinen Pflichtteil (= die Hälfte des gewöhnlichen gesetzlichen Erbteils) in Verbindung mit dem Zugewinnausgleich geltend zu machen. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ein hoher Zugewinnausgleich zu erwarten ist oder das Erbe mit belastenden Anordnungen versehen wurde.

Der kleine Pflichtteil berechnet sich nach dem gewöhnlichen gesetzlichen Erbteil. Er beträgt gegenüber Abkömmlingen 1/8 , gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung 1/4 und gegenüber anderen Verwandten 1/2 des Nachlasses.

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