Verhaltensbedingte Kündigung:

Straftaten im Dienst

Stellen strafbare Handlungen zugleich eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, berechtigen diese den Arbeitgeber zur Kündigung.

In Frage stehen insbesondere Diebstahl, Manipulation von Kontrolleinrichtungen, Lohnbetrug, Stempelkartenmanipulation, Unkorrekte Eintragung auf dem Arbeitszeitnachweis bei Gleitzeit, Sachbeschädigung.

Für die Frage, ob eine vorhergehende Abmahnung erforderlich ist, kommt es auf die Schwere der Tat an. Je nach dem Einzelfall kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

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