Kündigung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung

1. Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung

Seit 01.01.2004 existiert eine grundlegende Neuerung: Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers. Bis dahin war für einfache Arbeitnehmer kein gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen. Mehr dazu lesen Sie unter dem Thema Abfindung.

2. Abfindung im Kündigungsschutzverfahren vor Gericht

Stellt das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kündigungsschutzklage begründet ist (der Arbeitnehmer also recht hat), kann es das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen und dem Arbeitnehmer eine Entschädigung (Abfindung) aussprechen.

Die Auflösung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Kündigung aus anderen als in § 1 KSchG (Gründe in der Person und Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, dringende betriebliche Erfordernisse) unwirksam ist, z.B. wegen fehlender Anhörung des Betriebsrates.

1. Den Antrag auf Auflösung kann sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber stellen.

a) Stellt der Arbeitnehmer den Antrag, so ist Voraussetzung, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Die Anforderungen an die "Unzumutbarkeit" sind hier nicht so hoch, wie beim Kündigungsgrund. Vielmehr wird das Gericht schon dann auf Auflösung entscheiden, wenn abzusehen ist, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört ist. 

b) Maßstab für den Antrag des Arbeitgebers ist, dass "eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten ist. Der Arbeitgeber muss hierfür allerdings entsprechende Tatsachen vortragen.

2. Die Höhe der Abfindung ist in § 10 KSchG geregelt. Sie kann je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdiensten betragen.

3. Wird kein Urteil gefällt, sondern ein Vergleich geschlossen, beträgt die Abfindung in normalen Fällen meist ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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