Gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Eine grundlegende Neuerung seit 01.01.2004 betrifft den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Bislang war für einfache Arbeitnehmer kein gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen. Die in der Praxis häufige Abfindung beruhte einzig und allein auf Vereinbarungen der Parteien, die nicht selten erst vor Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses getroffen worden sind.

Diese neue Abfindungsregelung steht unter drei Voraussetzungen:

Werden diese Voraussetzungen eingehalten und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, dann ist der Abfindungsbetrag fällig.

Für den Arbeitgeber kann dies vorteilhaft sein, da er die Höhe der Abfindung leichter kalkulieren kann. Die gesetzliche Festlegung führt auch zu einer größeren Transparenz gegenüber den bisherigen freien Verhandlungen, bei denen allerdings in der Regel auch schon von einem "Daumenwert" in der Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr ausgegangen worden ist. Der Arbeitgeber wird im Fall des Zustandekommens der Regelung nicht mit dem Risiko eines Kündigungsschutzprozesses belastet, der schließlich in der Praxis dazu führen kann, dass er nach jahrelangem Prozessieren durch mehrere Instanzen zur Nachzahlung der kompletten Gehälter verpflichtet wird.

Für den Arbeitnehmer führt die Regelung zu einer größeren Rechtssicherheit. Schließlich ist es nie ganz ausgeschlossen, dass eine ausgesprochene Kündigung sich als wirksam erweist, womit der Arbeitnehmer ohne jeden Anspruch auf Abfindung dastehen könnte. Verfügt der Arbeitnehmer bereits über eine Anschlussbeschäftigung, dann ist die zusätzliche Abfindung ein willkommener, dazu noch steuerlich begünstigter Vorteil. Außerdem ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Risiko konfrontiert, bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wieder in den Betrieb zurückkehren zu müssen, wo er in der Praxis kaum noch erwünscht wäre.

Das Gesetz bietet aber nur ein Wahlrecht. Der Arbeitgeber ist also nicht gezwungen, eine Abfindung anzubieten. Ist er sich seiner Sache ganz sicher und hält er die Kündigung für unzweifelhaft wirksam (in der Praxis ein seltenes Phänomen), so kann er auf das Angebot einer Abfindung verzichten. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer ein etwaiges Angebot des Arbeitgebers aber auch nicht annehmen. Er kann nach wie vor ungehindert Kündigungsschutzklage erheben, wenn er meint, dass dies langfristig vorteilhaft ist gegenüber der schnellen Regelung in Form einer begrenzten Abfindung.

Die praktische Bedeutung der gesetzlichen Neuregelung liegt eher in einem gewissen Anstoß, eine solche Vereinbarung einzugehen. Abfindungen konnten schließlich auch nach früherem Recht frei verhandelt werden. Es war dazu auch durchaus nicht notwendig, unbedingt das Arbeitsgericht anzurufen. Häufig benötigten die Parteien dann in der Praxis aber doch den Druck des Gerichts, um sich zu einigen. 

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