Kündigung wegen langandauernder Krankheit: Negative Gesundheitsprognose

Die negative Gesundheitsprognose richtet sich auf den künftigen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss sie die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen.

Maßgebender Zeitpunkt für die negative Gesundheitsprognose ist der Zugang der Kündigung.

Zum Zeitpunkt der Kündigung muss der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung bereits "seit längerer Zeit" arbeitsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er zumindest mehr als sechs Wochen oder länger lang krank war.

Die Krankheit muss im Zeitpunkt der Kündigung für voraussichtlich längere oder für nicht absehbare Zeit andauern. Hier stellt sich die Frage, was der Begriff "voraussichtlich längere Krankheit" für einen Zeitraum meint, damit diese Kündigungsvoraussetzung vorliegt. Die Arbeitsgerichte beantworten die Frage nicht einheitlich. Dies hat zur Folge, dass eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit für den Arbeitgeber mit großen Unsicherheiten behaftet ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat für die negative Gesundheitsprognose bei langandauernder Krankheit folgende Regel aufgestellt: Steht aufgrund ärztlichem Gutachten fest, dass mit einer Genesung des Arbeitnehmers innerhalb 24 Monaten nach Ausspruch der Kündigung nicht gerechnet werden kann, steht diese Ungewissheit einer krankheitsbedingten dauernden Arbeitsunfähigkeit rechtlich gleich (BAG 2 AZR 148/01, Urteil vom 12.04.2002). Die krankheitsbedingte Kündigung wäre dann wirksam. Zu bedenken bleibt in dieser Situation, dass dann auch ein Fall einer krankheitsbedingten dauerndernden Leistungsunfähigkeit vorläge, der ebenfalls zur Kündigung berechtigen würde.

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