Der Mobber begibt sich mit seinen Mobbinghandlungen in ein Spannungsfeld zwischen Erlaubtem und Verbotenem. Sozial adäquate Verhaltensweisen (z. B. keine Erwiderung des Grußes) sind erlaubt, mit der Folge, dass der Mobbingbetroffene diese hinzunehmen hat. Soweit allerdings die Grenzen des rechtlich Erlaubten überschritten werden, muss der Mobber mit einer Sanktionierung seines Verhaltens rechnen.
Neben arbeits- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen kann das Verhalten des Mobbers von strafrechtlicher Relevanz sein sowie eine Pflicht zum Ersatz der durch ihn verursachten Schäden zur Folge haben. Ob und inwieweit dies der Fall ist bzw. der Mobber mit einer Sanktion zu rechnen hat, bemisst sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, da es in der Bundesrepublik Deutschland keine speziellen Normen oder gar Gesetze zur Mobbingproblematik gibt. Allerdings haben die Erfahrungen gezeigt, dass die Mobber bislang kaum mit einer Sanktionierung ihres Verhaltens rechnen mussten. Insbesondere kommen ihnen dabei die Beweislastregeln zugute.
Gesundheitliche Folgen seines Tuns wird ein Mobber für sich kaum zu befürchten haben. Anders ist es nur dann, wenn er als „Angst-Mobber“ nach den Prinzipien „Lieber mobben als selbst gemobbt werden“ bzw. „Angriff ist die beste Art der Verteidigung“ handelt. Solch ein Mobber erkrankt in vergleichbarer Weise wie sein „Opfer“, da das Mobbing für ihn beachtlicher Stress mit erheblicher emotionaler Belastung ist.
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