Einen Übergang zu den echten Mini-Jobs (bis 450 Euro) bilden die Arbeitsverhältnisse für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 451 bis 800 Euro, sog. Midijobs. In diesem Bereich steigen die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge langsam an. Der Arbeitgeber hat hingegen die normalen Sozialbeiträge zu zahlen.
Die durch den Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 % bei einem Monatsverdienst ab 451 EUR und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21% bei 800 EUR Verdienst.
Zu beachten ist, dass diese Reglung nicht gilt, wenn der Mini-Job mit einem Arbeitsentgelt von 451 bis 800 EUR neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 EUR ausgeübt wird. In diesem Fall sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in dieser Gleitzone ist nicht einfach. Fragen hierzu beantwortet die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft. Die Besteuerung in diesem Entgeltbereich erfolgt nach Lohnsteuerkarte.
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