1. Bei den unteren Mini-Jobs wird die Einkommensgrenze zum 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro erhöht. Liegt der Verdienst in diesem Bereich, fallen für den Arbeitnehmer weder Steuern noch Sozialabgaben an. Der Verdienst ist dann also Brutto für Netto. Wichtig ist, dass eine derartige Tätigkeit als Nebenbeschäftigung auch für einen Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
2. Arbeitgeber, die einen 450-Euro-Minijobber beschäftigen, müssen seit 1. Juli 2006 Pauschalabgaben in Höhe von maximal 30,1 % des gezahlten Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen, die sich wie folgt aufteilt:
Ist der Arbeitnehmer privat oder überhaupt nicht krankenversichert, ist der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht zu leisten.
Arbeitet der Minijobber in einem Kleinbetrieb mit bis zu 30 Mitarbeitern, muss der Arbeitgeber zusätzlich 0,1 % der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft an die Minijob-Zentrale zahlen.
3. Hat der Arbeitnehmer einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung.
4. Anders verhält es sich, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die 450-Euro-Grenze überschritten wird. Dann erfolgt eine Zusammenrechnung der Verdienste. Die Nebenbeschäftigung ist dann voll sozialversicherungspflichtig.
5. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.
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