Bremsen, Licht und Reifen
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Die Verstöße und ihre Folgen:
laufende Nr. | Verstoß | Regelsatz/DM Punkte | ||
VVwV | BKatV | |||
69 | - | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war | 10 | |
126 | - | Kraftfahrzeug
oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen
ausgerüstet waren, in Betrieb genommen |
30 | |
127 | - |
Als
Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die
unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,
angeordnet oder zugelassen |
60 | |
127 a | - | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß | 50 | |
127 b | - | Als Halter die Inbetriebnahrne eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß | 75 | |
133 | - |
Kraftfahrzeug
oder Anhänger unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über
lichttechnische Einrichtungen in Betrieb genommen |
10 | |
134 | - |
Kraftfahrzeug
oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht, Begrenzungsleuchten
oder vordere Richtstrahler, seitliche
Kenntlichmachung oder Umrissleuchten, zusätzliche Scheinwerfer oder
Leuchte, Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler,
Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage, Ausrüstung
oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen |
30
|
|
-
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62
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Fahrzeug
in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über |
100 / 3 | |
136 | - |
Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen |
10 | |
- | 51 |
Als
Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet
oder zugelassen, obwohl |
150 / 3 |
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- | 60 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß | 100 / 3 | |
- | 61 | Als
Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers
angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder
Einschnittiefe besaß |
150 / 3 |
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