Schufa - Umfang der Auskunft gegenüber Dritten
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Informationen von der Schufa gibt es nur, wenn der Kreditgeber, Vermieter etc. „in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse am Empfang der Daten glaubhaft darlegt“. Die Anfragegründe werden stichprobenartig überprüft.
Die Schufa erteilt zwei Arten von Informationen:
1. Sogenannte B-Auskünfte
Diese Auskünfte enthalten nur Informationen über nichtvertragsgemäßes
Verhalten des Verbrauchers. Nicht jeden potentiellen Vertragspartner hat
nämlich zu interessieren, wie viele Kredite der Verbraucher in welcher Höhe
hat und ob diese ordnungsgemäß abgezahlt wurden. Darum erhalten diese
Auskünfte nur Negativ-Merkmale. Ob sich der Verbraucher gerade in
Zahlungsschwierigkeiten befindet, geht ihn dagegen nichts an.
2. Sogenannte A-Auskünfte
Bei bestimmten Verträgen (z.B. Kreditvergabe, Führung eines Girokontos mit Überziehungsrahmen
und Ausgabe von Kreditkarten) ist es für den potentiellen Vertragspartner von
Bedeutung, die gesamte Belastung des Kunden zu kennen. Deshalb erhalten
z.B. Banken neben den Informationen über nichtvertragsgemäßes Verhalten auch
solche über Positiv-Merkmale, z.B. Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung von
Krediten.
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