Schufa - Umfang der Auskunft gegenüber Dritten

 

Informationen von der Schufa gibt es nur, wenn der Kreditgeber, Vermieter etc. „in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse am Empfang der Daten glaubhaft darlegt“. Die Anfragegründe werden stichprobenartig überprüft.

Die Schufa erteilt zwei Arten von Informationen:

1. Sogenannte B-Auskünfte

Diese Auskünfte enthalten nur Informationen über nichtvertragsgemäßes Verhalten des Verbrauchers. Nicht jeden potentiellen Vertragspartner hat nämlich zu interessieren, wie viele Kredite der Verbraucher in welcher Höhe hat und ob diese ordnungsgemäß abgezahlt wurden. Darum erhalten diese Auskünfte nur Negativ-Merkmale. Ob sich der Verbraucher gerade in Zahlungsschwierigkeiten befindet, geht ihn dagegen nichts an.

2. Sogenannte A-Auskünfte

Bei bestimmten Verträgen (z.B. Kreditvergabe, Führung eines Girokontos mit Überziehungsrahmen und Ausgabe von Kreditkarten) ist es für den potentiellen Vertragspartner von Bedeutung, die gesamte Belastung des Kunden zu kennen. Deshalb erhalten z.B. Banken neben den Informationen über nichtvertragsgemäßes Verhalten auch solche über Positiv-Merkmale, z.B. Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung von Krediten.

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