GEZ Gebühren / Rundfunkgebühren für PC, Computer, Handy, PDA (neuartige Empfangsgeräte)

Seit 1.1.2007 sind auch für sogenannte neuartige Empfangsgeräte Rundfunkgebühren zu entrichten. Darunter sind nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag insbesondere internetfähige Computer zu verstehen, aber auch Geräte wie PDAs, und Mobiltelefone mit UMTS- bzw. Internetverbindung.

1. Für Privathaushalte gilt:

Als Zweitgeräte sind die neuartigen Empfangsgeräte gebührenfrei, wenn auf dem gleichen Grundstück andere Geräte (z. B. Radio) angemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, entspricht die Gebührenhöhe für einen PC (ohne spezielle TV-Karte) der für ein Radio.

2. Für Gewerbebetriebe und Freiberufler gilt:

Grundsätzlich müssen Gewerbetreibende und Freiberufler für alle Rundfunkgeräte in ihren Geschäftsräumen Gebühren entrichten, auch wenn sie in ihrer Privatwohnung arbeiten. Für neuartige Rundfunkgeräte ist jedoch auch im „nicht ausschließlich privaten Bereich“ keine Rundfunkgebühr zu zahlen, wenn sich auf dem Grundstück bzw. in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen bereits andere angemeldete Rundfunkgeräte befinden. Die deutschen Gerichte finden jedoch nach wie vor völlig unterschiedliche Antworten auf die Frage, was „nicht ausschließlich im privaten Bereich“ bedeutet: Einige Gerichte sehen gewerbliche Zweitgeräte nur dann als gebührenfrei an, wenn es auch ein gewerblich genutztes Erstgerät gibt.

Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte auch im gewerblichen Bereich wird z.B. durch folgende Urteile bestätigt:

Anders entschieden z.B. folgende Gerichte:

Werden in den Geschäftsräumen keine herkömmlichen Empfangsgeräte, sondern nur internetfähige Computer betrieben, ist unabhängig von der Anzahl der Computer lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen.

Achtung: Verfügt der PC über eine Rundfunk- oder TV-Karte, gilt er als herkömmliches Radio oder Fernsehgerät, da er über ein Empfangsteil verfügt. Er wird damit gebührentechnisch wie ein herkömmliches Gerät behandelt (ggf. also volle Gebühr wie für einen Fernseher).

Kein rechtlicher Streit besteht inzwischen mehr über die Frage, ob internetfähige PCs überhaupt „zum Rundfunkempfang bereit gehalten werden.“ Dem kann allenfalls widersprochen werden, wenn es offensichtlich ist, dass kein Rundfunkempfang stattfindet. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz, dass ein Lebensmitteldiscounter, der originalverpackte Radios oder Fernseher zum Verkauf anbietet, für diese Geräte keine Rundfunkgebühr zahlen muss (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2005, Az. 12 A 10203/05). Die Vorinstanz hatte die Gebührenpflicht bejaht.

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