Dem Mangel wird nicht abgeholfen - Was tun?

 

1. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Mangel abzuhelfen. Er darf die Abhilfe nur verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies wird allerdings nur selten der Fall sein.

2. Ist der Reiseveranstalter zur Abhilfe verpflichtet und hat er dem Mangel nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten Frist abgeholfen, hat der Reisende folgende Rechte:

a) Er kann dem Mangel (soweit möglich) selbst abhelfen. Die dadurch entstandenen Kosten muss der Reiseveranstalter ersetzen.

b) Bei erheblichen Mängeln der Unterkunft kann der Reisende selbst eine dem Reisevertrag entsprechende Unterkunft organisieren und anmieten. Insofern sollte aber das Risiko bedacht werden, dass das Gericht in einer späteren Verhandlung Ihre Meinung hinsichtlich der Unterkunft nicht teilt und Sie auf den Kosten der selbst angemieteten Unterkunft sitzen bleiben. 

c) Bei erheblichen Mängeln kann zudem der Reisevertrag gekündigt werden. Auch bei einer Kündigung besteht das unter Punkt 2b) beschriebene Risiko.

Wichtig:
Beabsichtigen Sie in dem Fall, dass der Reiseveranstalter den erheblichen Mängeln nicht abhilft, einen selbstorganisierten Umzug oder die Kündigung des Reisevertrages, müssen Sie dies der Reiseleitung zunächst schriftlich mitteilen und eine abgemessene Frist zur Abhilfe setzen.

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