Die Rechte von Fluggästen bei Flugverspätung, Flugausfall etc.

1. Das Abkommen von Montreal

Ansprüche bei Verletzungen oder Todesfällen an Bord von Flugzeugen sowie im Fall von Gepäckverlust regelt das Abkommen von Montreal.

a) Personenschäden

Ansprüche wegen körperlichen Verletzungen oder Todesfällen an Bord von Flugzeugen sind gegen die Fluggesellschaft (nicht gegen den Reiseveranstalter) geltend zu machen – sie können sich nicht nur gegen die Airline richten, die Vertragspartner des Passagiers ist, sondern auch gegen diejenige, die im Auftrag der ersten tatsächlich fliegt. Auch unmittelbare finanzielle Bedürfnisse sind im Notfall zu decken.

b) Flug-Reisegepäck: Beschädigung / Verlust

Schäden an Fluggepäck können sowohl gegenüber der tatsächlich ausführenden Fluggesellschaft als auch gegenüber der Airline durchgeführt werden, die Vertragspartner des Passagiers ist. Es gibt Maximalgrenzen für den Schadenersatz. Schäden am eingecheckten Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und Schäden durch verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dem Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.

2. Die Fluggastrechteverordnung

Die EU-Fluggastrechteverordnung (EU-VO 261/2004) räumt Flugpassagieren bei Flugausfällen und –Verspätungen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft ein. Die Verordnung trat am 17.02.2005 in Kraft. Eine gegen die neuen Rechte von Fluggästen gerichtete Klage von Fluggesellschaften wurde vom Europäischen Gerichtshof abgewiesen (Urteil vom 10.01.2006, Aktenzeichen: C-344/04).

Will ein Passagier Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen, muss er sich direkt an die Fluggesellschaft wenden. Dies gilt auch bei Pauschalreisen; der Reiseveranstalter ist nach dieser Regelung nicht zu Leistungen verpflichtet. Die Verordnung bezieht sich auf Flüge, deren Start- oder Zielflughafen innerhalb der EU liegen. Ausreichend ist jedoch auch, dass eine in der Europäischen Union ansässige Fluggesellschaft Vertragspartner des Passagiers ist oder der Flug in ihrem Auftrag durchgeführt wird.

Ansprüche wegen Flugausfall, Annullierung oder Verspätung des Fluges können nur Fluggäste geltend machen, die nicht selbst an dem jeweiligen Problem schuld sind (verspätetes Eintreffen, Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken, unvollständige Reiseunterlagen).

a) Entschädigung bei Flugausfall / Annullierung

Konnte ein gebuchter Flug trotz pünktlichen Erscheinens des Fluggastes nicht angetreten werden, kann dieser nach Art. 4 der Verordnung Nr.261/2004 eine Ausgleichsleistung abhängig von der geplanten Flugstrecke verlangen: Diese beträgt bei

Zusätzlich kann der Fluggast wählen zwischen:

Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass die Fluggesellschaft den Passagier nicht rechtzeitig über den Flugausfall informiert hat. Dies muss bis 14 Tage vor Abflugtermin erfolgt sein; zulässig sind jedoch auch kurzfristigere Benachrichtigungen, wenn diese mit dem Angebot einer alternativen Beförderung verbunden sind und der Passagier dadurch nur geringfügig später sein Ziel erreicht.

Wird ein Start wegen Bodennebel abgesagt, besteht dem Bundesgerichtshof zufolge kein Anspruch auf finanzielle Entschädigungen. Es kann jedoch die schnellstmögliche Weiterbeförderung zum Reiseziel verlangt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2010; Az. Xa ZR 96/09).

b) Betreuungsleistungen

Ferner hat der Flugpassagier auch Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung. Diese können gefordert werden, wenn es zu erheblichen Verspätungen oder Flugannullierungen kommt. Unter die Betreuungsleistungen fallen Mahlzeiten und Erfrischungen „in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“, sowie zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails. Ist der verspätete Abflug erst am nächsten Tag oder später möglich, besteht Anspruch auf eine Hotelübernachtung.

c) Erhebliche Verspätung

Anspruch auf Betreuungsleistungen haben Flugpassagiere auch, wenn absehbar ist, dass sich der Abflug verspätet

Ist ein Abflug erst am nächsten Tag möglich und beträgt die Verspätung mindestens fünf Stunden, besteht ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der Verordnung.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei Verspätungen ab drei Stunden verspäteter Ankunft Ausgleichszahlungen entsprechend der Regelung bei Flugannullierungen beansprucht werden können (Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07, C-432/07).

d) Behinderte

Die Rechte von behinderten Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität werden speziell von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 geregelt. Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ihren Begleitpersonen und Kindern ohne Begleitung sind freiwerdende Plätze vorrangig einzuräumen.

Hinweis: Informationen zu den Rechten von Fluggästen finden sich auf der Internetseite des Luftfahrtbundesamtes: http://www.lba.de

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