Um welchen Betrag
darf gemindert werden?
Frankfurter Tabelle |
Ein genaues Rechenwerk, wie groß die Minderung für einen bestimmten Mangel sein darf, gibt es nicht. Ebenso bestehen keine Richtlinien zu der Art und Weise wie Minderungen für Reisemängel summiert werden können. Richtwerte gibt jedoch die sog. Frankfurter Tabelle, die vom Frankfurter Landgericht zur Berechnung von Reisepreisminderungen herangezogen wird. Die Tabelle ist nicht verbindlich und wird demnach nicht von allen Gerichten verwendet. Trotzdem kann die Tabelle als Richtschnur angesehen werden.
Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle: Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Die Höhe des zu erstattenden Prozentsatzes richtet sich nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (z. B. Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit). Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also inklusive der Transportkosten) erhoben. So weit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil (z.B. pro Tag) zugestanden. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
1. Mängel beim Transport | [mehr dazu] |
2. Mängel an der Unterkunft | [mehr dazu] |
3. Mängel hinsichtlich der Verpflegung | [mehr dazu] |
4. Sonstige Mängel | [mehr dazu] |
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