Kündigung
wegen höherer Gewalt
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1. Der Reisende kann den Reisevertrag auch dann nach Reiseantritt kündigen, wenn ein Fall der sog. "höheren Gewalt" eintritt. Hierher gehören z.B. die Fälle eines Bürgerkrieges, Schwere Erdbeben, eine Flutkatastrophe oder das verbreitete Auftreten lebensgefährlicher Krankheiten im Reiseland.
Hinweis: |
Auch wenn das Auswärtigen Amt nach Reiseantritt vor einer Reise in Ihr Zielgebiet warnt, erkennt die Rechtsprechung dies als Kündigungsgrund an. |
2. Liegt einer der genannten Fälle vor, darf der Reisende den Reisevertrag kündigen und zwar ohne vorher ein Abhilfeverlangen stellen zu müssen.
3. Folgen der Kündigung
Durfte der Reisende den Reisevertrag aus dem o.g. Grund kündigen, löst dies die nachstehend genannten Rechtsfolgen aus:
a) Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits vom Reisenden erbrachte Zahlungen muss
er erstatten.
Er kann jedoch bei einer Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt, eine
Entschädigung für die von ihm bis zur Beendigung der Reise erbrachten
Leistungen verlangen.
b) Der Reiseveranstalter muss die infolge Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Hier ist insbesondere die Pflicht zur Rückbeförderung zu nennen, soweit diese auch im Reisevertrag vereinbart war. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Reiseveranstalter und Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Darüber hinaus anfallende Mehrkosten trägt allein der Reisende.
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