Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung der Reiseleistung

 

Wir die Reiseleistung des Reiseveranstalters durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. 

1. Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:

a) Erste Voraussetzung ist, dass ein Mangel vorliegt. Die Reise ist mangelhaft, wenn Sie am Urlaubsort nicht das vorfinden, was Sie üblicherweise auf Grund der Angaben im Katalog erwarten konnten.

b) Weiterhin muss die Reise durch diesen Mangel erheblich beeinträchtigt sein. Die Berechtigung zur Kündigung besteht nicht  bei geringfügigen Mängeln, die bereits zu einer Minderung des Reisepreises ausreichen würden. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nur dann vor, wenn die weitere Reisedurchführung zwar noch möglich ist, andererseits aber eine wichtige Teilleistung überhaupt nicht erbracht wird oder die zentrale Leistung (z.B. die Unterbringung) schwerwiegende Mängel aufweist. 

Faustformel:
Immer, wenn die Leistung des Reiseveranstalters so mangelhaft ist, dass eine Minderung des Reisepreises um mehr als 50 Prozent gerechtfertigt wäre, ist der Mangel so erheblich, dass Sie auch kündigen können.

Beispiele:

  • Änderungen des An- und Abflugortes ohne wichtigen Grund,
  • ein Hotel, das 150 km vom ursprünglich gebuchten Ort entfernt lag (AG Kleve, 15.5.1996, Az.: 2 C 92/96),
  • Zimmerabweichungen entgegen der Zusage (z.B. Doppelzimmer statt Dreizimmer-Appartement),
  • Objektabweichungen (z.B. Stadthotel statt Luxus-Beach-Hotel),
  • erheblichem (Verkehrs-, Bau-) Lärm,
  • Gepäckverlust ab dem 4. Tag einer 14-tägigen Reise,
  • Dienstleistungen, die erheblich beeinträchtigt sind,
  • Schlafzimmer ohne Fenster,
  • verschwundenes Reisegepäck nach 6 Tagen,
  • erhebliche Organisationsmängel bei der Anreise,
  • verschmutztes und verwahrlostes Ferienappartement,
  • volle Reisepreiszahlung vor Reiseantritt, aber keine Aushändigung des Sicherungsscheins (in analoger Anwendung der Vorschrift)

c) Die Kündigung ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. 

Hinweis:
Über die Frage, was der Reisende im Rahmen der Abhilfe hinnehmen muss, besteht keine Einigkeit (Bsp.: Umquartierung in ein anderes Hotel, wenn die Freunde im gebuchten Hotel verbleiben). Insoweit wird darauf abzustellen sein, inwieweit dem Reisenden die angebotene Form der Abhilfe zuzumuten ist.

Das Abhilfeverlangen ist nicht erforderlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat (z.B. Gefahr schwerer Erkrankungen, auf die der Reiseveranstalter vor Reisebeginn nicht hingewiesen hat).

2. Folgen der Kündigung 

Durfte der Reisende den Reisevertrag aus dem o.g. Grund kündigen, löst dies die nachstehend genannten Rechtsfolgen aus:

a) Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits vom Reisenden erbrachte Zahlungen muss er erstatten. 
Er kann jedoch bei einer Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt, eine Entschädigung für die von ihm bis zur Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt allerdings nicht, wenn für den Reisenden kein Interesse mehr an den erbrachten Leistungen besteht, da diese erhebliche Mängel aufwiesen und der Reisende daher gekündigt hat. 

b) Der Reiseveranstalter muss die infolge Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Hier ist insbesondere die Pflicht zur Rückbeförderung zu nennen, soweit diese vertraglich vereinbart war. Kommt er dieser Pflicht nicht nach (eine weitere Fristsetzung ist hier nicht erforderlich), so kann der Reisende die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kosten dafür hat nach allgemeiner Meinung der Veranstalter zu tragen.

c) Außerdem kann der Reisende Schadensersatz verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Mangel, der zur Kündigung geführt hat, zu vertreten hat. Siehe dazu näher unter dem Thema "Schadensersatz wegen Reisemängeln".

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