Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung

 

Insoweit darf der Vermieter nur die Kosten berechnen, die ihm selbst entstanden sind.

Besonders zu beachten ist hier das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Der Vermieter muss Brennstoffe wirtschaftlich einkaufen, d.h. dann, wenn sie günstig auf dem Markt zu haben sind. Er muss dabei die Kapazität des Vorratsbehälters ausnutzen (OLG Koblenz WuM 86, 282).

Achtung:
Tut er das nicht, kann der Mieter den Brennstoffpreis auf den Betrag kürzen, den der Vermieter gezahlt hätte, wenn er ordnungsgemäß gewirtschaftet hätte (LG Darmstadt WuM 77, 96).

Eine Übersicht über den Brennstoffverbrauch in verschiedenen Regionen in den letzten Jahren zeigen wir Ihnen hier.

Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, wieviel Brennstoff zu Beginn und wieviel am Ende der Heizperiode im Vorratsbehälter war (LG Aachen WuM 83, 62; LG Wuppertal WuM 79, 14).

Anfangs- und Endbestand des Vorratsbehälters sind mit geeigneten Mitteln zu messen (LG Hamburg WuM 83, 274) und in der Rechnung anzugeben.

Beim Einkauf erzielte Rabatte muss der Vermieter an den Mieter weitergeben, denn Betriebskosten dienen nicht dazu, dem Vermieter eine zweite Einnahmequelle zu eröffnen.

Nicht umlagefähig als Brennstoffkosten sind:

- Finanzierungskosten für den Kauf des Heizöls (AG Bruchsal WuM 88, 62),

- Zinsen für die Überziehung seines Kontos wegen des Brennstoffeinkaufs (AG Münster WuM 82, 310).

- Trinkgelder für die Ölanlieferung (LG Mannheim WuM 78, 209).

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