Klarheit
über Vertragsparteien
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Im Vertrag sollte eindeutig geregelt sein, wer Vertragspartei geworden ist. Die Frage ist aber entscheidend dafür, gegen wen die Rechte der jeweiligen Partei geltend gemacht werden können und wem die eingegangenen Verpflichtungen geschuldet sind.
1. Eindeutige Bezeichnung verwenden
a) Auf Seiten des/der Mieter(s) sollte neben dem Namen gegebenenfalls auch das Geburtsdatum angegeben werden.
b) Hinsichtlich der Bezeichnung des Vermieters sollte besonders darauf geachtet werden, dass Vertragspartei und etwaige Vertreter (z.B. Hausverwalter) eindeutig bezeichnet sind.
Beispiel: |
Steht im Mietvertrag nur die Hausverwaltung als Vertragspartei (obwohl sie nur Vertreter des eigentlichen Vermieters ist), so richten sich im Zweifel alle Ansprüche des Mieters gegen sie, wenn die Kenntnis des Mieters von der Vertretereigenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr nachgewiesen werden kann. |
c) Meinen beide Partien die gleiche Person, ist diese aber im Vertrag falsch bezeichnet, so ist dies unschädlich.
2. Vertragspartei(en) bei Personenmehrheiten
a) Sollen mehrere Personen auf einer Seite Vertragspartei werden, so müssen sie auch alle im Mietvertrag bezeichnet sein. Wenn z.B. ein Ehepaar den Mietvertrag abschließen will, jedoch nur ein Ehegatte unterschreibt, wird auch nur der Unterschreibende Vertragspartei, wenn er für den anderen Ehegatten keine Vertretungsmacht hat und der Vertrag von diesem auch nicht genehmigt wird.
b) Bei Personenmehrheiten (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind alle Personen im Vertrag zu bezeichnen. Andernfalls wird im Zweifel nur der Unterzeichnende Vertragspartner.
Steht im Vertrag eine Sammelbezeichnung (z.B. "GbR Schmitt" oder "Meyer Erben"), die nicht erkennen lässt, welche Personen dahinter stehen, hat der andere Vertragsteil einen Anspruch auf Mitteilung der Mitglieder der Personenmehrheit.
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