Mietzahlungen
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1. In den Mietvertrag gehört eine Klausel, in der festgehalten wird, auf welches Konto der Mieter die Miete zu überweisen hat oder ob der Vermieter zum Einzug berechtigt sein soll.
2. Neu ab dem 01.09.2001 ist, dass der Mietzins am Monatsanfang, spätestens am dritten Werktag des Zeitraums, nach dem sie bemessen ist, fällig ist, § 556b BGB.
3. Für am 01.09.2001 bestehende Mietverhältnisse bleibt es allerdings bei der alten gesetzlichen Regelung, nachdem die Miete erst am Ende des entsprechenden Zeitraumes zu entrichten ist, § 551 BGB alt. Wurde allerdings eine Vorauszahlung vereinbart, so gilt diese.
Achtung:
Enthält ein Formularmietvertrag (also ein bereits vom Vermieter vorgefertigter
Mietvertrag), der am 01.09.2001 besteht
1. eine Vorauszahlungsklausel und enthält der Mietvertrag zudem
2. einen Aufrechnungsausschluss in der Form, dass der Mieter gegen eine Mietzinsforderung des Vermieters mit einer Forderung wegen Schadensersatz aufgrund eines Mangels der Mietsache nur aufrechnen oder wegen einer solche Forderung ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben darf, wenn er
so sind beide Klauseln unwirksam.
Der Mietzins ist in diesem Fall erst am ersten Werktag des Monats, der auf denjenigen Monat folgt, für den er zu entrichten ist, fällig (also z.B. der Mietzins für August am 1. September).
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