Mietdauer
(auf unbestimmte oder bestimmte Zeit)
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Soll ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden, muss der Vermieter bestimmte Voraussetzungen berücksichtigen. Andernfalls gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Regelungen für den Abschluss eines Zeitmietvertrages finden sich in §§ 575, 575a BGB.
1. Grundsätzliches
Nach der Reform des Mietrechts gibt es nunmehr nur noch einen Typ des Zeitmietvertrages: den ohne Kündigungsschutz. Ein solcher Vertrag kann aber nur aus den in § 575 BGB genannten Gründen geschlossen werden. Nur, wenn der Grund für die Befristung später entfällt, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen.
2. Voraussetzung für eine zulässig Befristung ist:
a) Der Vermieter muss nach Ablauf der Mietzeit
aa) die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Hausstandes (Definition wie beim Eigenbedarf) nutzen wollen, oder
bb) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen wollen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
cc) Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten wollen
und
b) der Vermieter muss dem Mieter den zutreffenden Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben; die Verwendungsabsicht muss konkret und nicht nur schlagwortartig benannt werden.
Wichtig: |
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
2. Rechtsfolgen
a) Liegt ein (zulässiger) Zeitmietvertrag vor, ist weder der Mieter, noch der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen. Beide Parteien können nur fristlos oder außerordentlich fristgemäß kündigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Siehe dazu unter dem Thema "Kündigung".
b) Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
c) Wenn der Grund der Befristung erst später eintritt, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
d) Entfällt der Grund für die Befristung ganz, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen.
e) Im Streitfall muss der Vermieter den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung beweisen.
3. Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen im Mietvertrag, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, sind unwirksam.
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