Aufrechnung 

 

Zur Erklärung: Aufrechnung ist die "Verrechnung" einer eigenen Forderung, mit einer Forderung der Gegenseite, so dass die Forderung der Gegenseite in der "verrechneten" Höhe erlischt. 

Beispiel:
Der Mieter kann wegen eines Mangels um 10 % mindern. Den entsprechenden Betrag "verrechnet" er mit der nächsten Mietzahlung. 

Wichtig: Der vertragliche Ausschluss des Aufrechnungsrechts ist im Gewerbemietrecht uneingeschränkt zulässig.

Der Mieter sollte sich nicht der Möglichkeit begeben, mit ihm gegen den Vermieter zustehenden Forderungen gegen die Miete aufrechnen zu können. Daher sollte er eine Klausel, die die Aufrechnung ganz ausschließt oder eine solche, die die Aufrechnung nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderung erlaubt, nicht unterschreiben.

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