Nach- bzw. Ersatzmieter

 

Persönliche und wirtschaftliche Gründe können dazu zwingen, aus dem Mietvertrag "vorzeitig" auszusteigen. In Hinblick darauf sollte der Mieter - insbesondere bei befristeten Mietverträgen - das wirtschaftliche Risiko, das in dem Umstand liegt, nicht fristgemäß kündigen zu können, nicht unterschätzen. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung kann die Kündigungsfrist aber auch bei unbefristeten Mietverhältnissen fast neun Monat betragen.

Deshalb sollte durch Aufnahme einer Ersatzmieterklausel in den Mietvertrag Vorsorge getroffen werden. Bei der Formulierung ist darauf zu achten, dass entsprechende Konsequenzen vereinbart werden, wenn der Vermieter eine bestimmte Anzahl von Nachmietern ohne Grund ablehnt und der Mieter deshalb nicht aus dem Vertrag herauskommt.

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