Instandsetzung und Instandhaltung

 

1. Bei der Geschäftsraummiete kann im Gegensatz zum Wohnraummietrecht auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, dass der Mieter Instandhaltungsarbeiten innerhalb des Mietobjekts übernimmt. Es sollte allerdings genau bezeichnet sein, welche Arbeiten durchzuführen sind. Dies gilt natürlich auch für Individualvereinbarungen.

2. Wird im Vertrag nur von Instandhaltung gesprochen, so ist die davon zu unterscheidende Instandsetzung, die Reparaturen betrifft, nicht mit umfasst.

3. Hinsichtlich der Abwälzung von Kleinreparaturen durch Formularklauseln gilt folgendes:

- Gegenüber Nichtkaufleuten ist in etwa der Maßstab anzulegen, der im Wohnraummietrecht gilt (siehe Thema ' Kleinreparaturen'),

- Gegenüber Kaufleuten sind dagegen auch Kleinreparaturklauseln in größerem Umfang möglich.

4. Hinweis: Wird im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter erhebliche Instandsetzungsarbeiten durchzuführen hat, so sollte eine Verrechnung mit der Miete oder eine Abschlusszahlung nach Verkehrswert vereinbart werden.

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