Konkurrenzschutz und Außenwerbung

 

1. Konkurrenzschutz

Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, gilt grundsätzlich der sog. immanente Konkurrenzschutz. Folge ist, dass der Vermieter dem Mieter weder selbst Konkurrenz machen darf, noch an einen Konkurrenten vermieten darf. 

Mit Blick auf die räumliche Umgebung bezieht sich dieser Schutz aber nur auf das gleiche Grundstück und das Nachbargrundstück (soweit dieses auch dem Vermieter gehört). 

In Hinblick auf das Sortiment sind nur Hauptartikel, die den Kern des Geschäfts bilden und dessen Stil und Gepräge bestimmen, geschützt.

Achtung:
Weiter als beschrieben, erstreckt sich der dem Mietvertrag ohne weiteres immanente Konkurrenzschutz nicht. Kommt es dem Mieter also auf einen weitergehenden Schutz an, muss er eine entsprechende Vereinbarung - und zwar so genau wie möglich - treffen.
Hinweis:
Das Problem des Konkurrenzschutzes haben wir an dieser Stelle nur grob angerissen. Insbesondere, wenn der Mieter oder Vermieter eine ausdrückliche vertragliche Regelung wünschen, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden.

2. Außenwerbung

Die Anbringung von Praxisschildern bei Ärzten und Freiberuflern entspricht der Verkehrssitte und bedarf deshalb keiner vertragsmäßigen Absicherung. Auch nach dem Umzug in ein anderes Büro darf ein Hinweisschild für angemessene Zeit angebracht werden.

Inwieweit der Mieter, der ein Gewerbe betreibt, die Außenwand des Gebäudes zu Werbezwecken nutzen darf, ist umstritten. Dies hängt von der örtlichen Verkehrssitte ab. Um hier späteren Streitigkeiten mit dem Vermieter aus dem Weg zu gehen, sollte der Mieter eine entsprechende Vereinbarung treffen, in der das Ob und das Wie der Nutzung der Außenwand zu Werbezwecken geregelt sind.

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