Schriftform
des Mietvertrages
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Der Ausdruck "Schriftform" meint nicht nur, dass der Vertrag schriftlich geschlossen, sondern dass er von den Vertragsparteien auch unterschrieben werden muss.
Bedeutung hat dies insbesondere bei Mietverträgen, die auf bestimmte Zeit (z.B. 5 Jahre) geschlossen sollen. Wird der Mietvertrag nicht unterschrieben, so gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Folge ist der Vermieter berechtigt, bereits zum Schluss des ersten Jahres zu kündigen. Dies kann eine längerfristige Planung des Mieters erheblich beeinträchtigen.
Allerdings sollte der Vertrag in jedem Fall schriftlich geschlossen werden, um späteren Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der vereinbarten Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien vorzubeugen.
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