Klarheit
über die Vertragsparteien
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Es ist darauf zu achten, dass aus dem Mietvertrag eindeutig hervorgeht, wer Vertragspartei ist. Die Frage ist entscheidend dafür, gegen wen die Rechte der jeweiligen Partei geltend gemacht werden können und wem die eingegangenen Verpflichtungen geschuldet sind.
1. Eindeutige Bezeichnung verwenden
a) Auf Seiten des Mieters sollte neben dem Namen auch dessen Wohnanschrift angegeben werden.
b) Hinsichtlich der Bezeichnung des Vermieters sollte besonders darauf geachtet werden, dass Vertragspartei und etwaige Vertreter (z.B. Hausverwalter - liegt Vollmacht vor?) eindeutig bezeichnet sind.
Beispiel: |
Steht im Mietvertrag nur die Hausverwaltung als Vertragspartei (obwohl sie nur Vertreter des eigentlichen Vermieters ist), so richten sich im Zweifel alle Ansprüche des Mieters gegen sie, wenn die Kenntnis des Mieters von der Vertretereigenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr nachgewiesen werden kann. |
c) Soll eine ganz oder teilweise rechtsfähige Gesellschaft (z.B. GmbH) Vertragspartei werden, muss dies im Vertrag genau bezeichnet sein. Um eine persönliche Haftung des Unterzeichnenden zu vermeiden, sind die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten (z.B. § 17 Absatz 1 iVm § 19 HGB, § 51 HGB, § 35 Absatz 3 GmbH).
d) Meinen beide Partien die gleiche Person, ist diese aber falsch bezeichnet, so ist dies unschädlich.
2. Vertragspartei(en) bei Personenmehrheiten
a) Sollen mehrere Personen auf einer Seite Vertragspartei werden, so müssen sie auch alle im Mietvertrag bezeichnet sein.
b) Bei Personenmehrheiten (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind alle Personen im Vertrag zu bezeichnen. Andernfalls wird im Zweifel nur der Unterzeichnende Vertragspartner.
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