Grillen auf dem Balkon (Essen, Feiern) - Nutzung der Mietwohnung

Neben der Begrünung des und dem Wäschetrocknen auf dem Balkon, ist ein dritter Problembereich in diesem Zusammenhang das Grillen auf dem Balkon, oder allgemein die Nutzung zum Essen und Feiern. Insoweit gilt folgendes:

1. Grillen auf dem Balkon

Der Mieter darf zwar auf dem Balkon grillen, die Nachbarn dürfen aber dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das ist allerdings in der Regel nicht ganz einfach zu bewerkstelligen. Der Mieter muss sicherstellen, dass  Grill- und Essensgerüche nur in zumutbarem Umfang und Holzkohlenschwaden überhaupt nicht in die Wohnräume des Nachbarn hineinziehen. Praktisch bedeutet dies, dass Holzkohlengrills auf dem Balkon nicht mehr verwendet werden dürfen. Erlaubt sind nur Strom- oder Gasgrills. Wann der Duft, der vom Grillfleisch ausgeht, für den Nachbarn unzumutbar wird, ist eine Frage des Einzelfalles. Um Streitigkeiten zu vermeiden, spricht man vor der Grillparty am besten mit den Nachbarn und holt sich dessen Einverständnis.

Rechtsprechung zur zulässigkeit des Grillens auf dem Balkon:

Auch in dem Fall, wo das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich mietrechtlich zulässig ist, kann eine Belästigung der Nachbarn durch Rauch und Qualm einen Verstoß gegen das jeweilige Landesimmissionsschutzgesetz bedeuten. Ein derartiger Verstoß stellt ggf. eine Ordnungswidrigkeit dar und kann eine Geldbuße nach sich ziehen. Um dieser Problematik aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, einen Elektrogrill zu benutzen.

In der Frage, wie oft im Jahr auf dem Balkon gegrillt werden darf, urteilen die Gericht unterschiedlich. Zweimal oder dreimal ist wohl zulässig (Landgericht Aachen Az: 6 S 2/02 und Landgericht Stuttgart Az: 10 T 359/96); eine allgemeingültige Regel gibt es aber nicht.

Wer sich als Nachbar vom Grillen eines Mieters gestört fühlt, sollte sich zunächst freundlich mit diesem über die Problematik unterhalten. Zeigt dies keinen Erfolg, folgt ggf. eine Nachricht an den Vermieter, der den Störer abmahnen kann.

2. Essens-, Partyzeiten

Noch gelten in Deutschland die normalen Zeiten, die in vielen örtlichen Lärmschutzverordnungen auch so niedergelegt sind. In der Zeit von 9.00 bis 12.00 und von 15.00 bis 22.00 Uhr darf der Mieter auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten. Gelegentlich darf auch eine Party veranstaltet werden. Allerdings dürfen dadurch die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22.00 Uhr muss dann auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden, so dass dann auch in normaler Gesprächslautstärke auf dem Balkon nicht mehr weitergefeiert werden darf. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich aber über ein lebhaftes Gespräch und über Gläserklirren niemand aufregen.

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