Sonderfall: Unentgeltliche Aufnahme von Personen, zu denen persönliche oder familiäre Beziehungen bestehen

 

Oft kommt es vor, dass der Mieter unentgeltlich Personen in seine Wohnung aufnimmt, die zur Familie gehören oder zu denen er persönliche Beziehungen unterhält. Hierbei handelt es sich nicht um ein Untermietverhältnis, da kein Mietvertrag geschlossen wird.

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

1. Überlassung im Rahmen des normalen Wohngebrauchs

Zunächst ist zu bemerken, dass die Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung dann nicht der Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn sie sich im Rahmen des normalen Mietgebrauchs hält.

Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung ab, wobei die Person des Mieters sowie Art und Zuschnitt der Wohnung zu berücksichtigen sind.

Das Recht des Mieters zur Aufnahme der genannten Personen kann durch eine Klausel, die im Mietvertrag bereits vorformuliert war (= Allgemeine Geschäftsbedingungen), nicht ausgeschlossen werden.

Wichtig:
Der Mieter haftet unmittelbar für Schäden, die die aufgenommene Person am Eigentum oder sonstigen Rechtsgütern des Vermieters verursacht.

2. Überlassung außerhalb des Mietgebrauchs

Geht die Nutzung über das oben 1. beschriebene Maß hinaus, so findet § 549 Absatz 2 BGB entsprechend Anwendung. Das bedeutet, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme der Person(en) haben muss. Es gelten insofern die unter der Rubrik 'Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis' gemachten Ausführungen mit folgenden Einschränkungen:

1. Das Interesse braucht nur schlagwortartig bezeichnet zu werden (da es persönlicher oder sogar intimer Natur ist).

2. Findet die Aufnahme der Peson bereits vor Erteilung der Erlaubnis statt und hatte der Mieter bereits zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis, so kann der Vermieter dem Mieter  nicht wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten kündigen.

3. Auch hier besteht allerdings kein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis, wenn die Wohnung durch die Aufnahme der Personen überbelegt wird.

3. Speziell: Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung

Die Frage, ob der Lebensgefährte (der Mieter der Wohnung ist), seinen nichtehelichen Lebensgefährten ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Auch insofern ist danach zu unterscheiden sein, ob die Aufnahme zum normalen Mietgebrauch gehört oder nicht. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Jedenfalls bei jüngeren Mietern erscheint es praxisfern anzunehmen, dass sie die Wohnung auf Dauer allein gebrauchen werden bzw. gebrauchen wollen. Vielmehr ist es gerade normal, dass sich auch ein Lebens(abschnitts)gefährte in der Wohnung aufhalten wird. Auch die Wohnungsgröße, sowie die Absicht des Mieters eine Familie zu gründen, sind insoweit zu berücksichtigen.

Über den normalen Mietgebrauch wird es auf jeden Fall hinaus gehen, wenn es durch die Aufnahme des Lebensgefährten und dessen Kinder zu einer Überbelegung der Wohnung kommt.

Anmerkung: Man könnte meinen, die Frage sei sehr theoretisch, da das Problem in der Praxis oft gar nicht erst mit dem Vermieter besprochen wird. Relevant wird die Frage - wie so oft - erst, wenn es darüber zum Streit kommt.

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