Verhältnis Hauptmieter zu Untermieter (= Untermietverhältnis)

 

1. Es gelten die zwischen Ihnen im Untermietvertrag getroffenen Vereinbarungen.

2. Der Untermietvertrag wird nicht dadurch unwirksam, dass der Hauptmieter nicht zur Untervermietung berechtigt war.

3. Der Hauptmieter hat gegenüber dem Untermieter die gleichen Pflichten, wie ein "normaler" Vermieter. Dies gilt auch in umgekehrter Richtung.

4. Ein Untermietverhältnis über Wohnraum unterliegt nicht den gleichen Kündigungsschutzbestimmungen, wie ein Hauptmietverhältnis: Der Kündigungsschutz des § 564 b BGB (Erfordernis eines berechtigten Interesses des Vermieters für die Kündigung) gilt insbesondere nicht, wenn der Hauptmieter die Wohnung ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat. Eine Ausnahme hiervon wird allerdings gemacht, wenn der untervermietete Teil der Wohnung zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist.

5. Rechte des Untermieters

Der Untermieter hat ein Recht zur Minderung, wenn ihm der Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil entzogen wird oder er die Mietsache nicht zu dem im Untermietvertrag vereinbarten Mietzweck benutzen kann (etwa, weil die angestrebte Art der Nutzung nach dem Hauptmietvertrag nicht zulässig ist). Er kann aber auch fristlos kündigen oder Schadensersatz verlangen.

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