Anspruch
des Mieters auf Untermieterlaubnis und Folgen der Verweigerung
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Der Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten ohne Erlaubnis des Vermieters zu überlassen. Das gilt sowohl für die unentgeltliche, wie auch für die entgeltliche Gebrauchsüberlassung.
1. Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis
a) Ein Anspruch auf die Untermieterlaubnis kann sich zunächst aus dem Mietvertrag ergeben, wenn dort etwas diesbezügliches vereinbart ist.
b) Zum anderen gibt das Gesetz in § 553 BGB dem Mieter von Wohnraum einen Anspruch auf die Untermieterlaubnis für einen Teil des Wohnraumes, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis.
c) Liegen die genannten Voraussetzungen dagegen nicht vor, so kann der Mieter die Untermieterlaubnis zwar beim Vermieter "beantragen". Er hat aber keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, d.h. der Vermieter muss sie nicht erteilen.
2. Rechte des Mieters bei Versagung der Untermieterlaubnis
a) Erteilt der Vermieter die Untermieterlaubnis nicht, steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der den Vermieter berechtigt, die Untermieterlaubnis zu versagen (siehe dazu Thema 'Kündigung').
b) Der Mieter kann den Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis verklagen.
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