Durchsetzung des Anspruchs des Mieters auf Schönheitsreparaturen

Ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, kann der Mieter die Ausführung der Arbeiten bei Fälligkeit verlangen. Fällig ist der Anspruch, wenn seit Überlassung der Wohnung an den Mieter bzw. seit den zuletzt ausgeführten Schönheitsreparaturen zumindest die Renovierungsfristen abgelaufen sind.

Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt folgendes:

a) der Mieter kann den Vermieter auf Erfüllung seiner Verpflichtung verklagen; das Urteil kann dann notfalls im Wege der Ersatzvornahme (durch den Mieter selbst oder einen Dritten) vollstreckt werden. Die Kosten für die Durchführung der Arbeiten muss der Vermieter dem Mieter erstatten. Der Mieter hat insoweit Anspruch auf einen Vorschuss,

b) der oben beschriebene Weg ist relativ "unbequem". Besser erscheint daher folgende Möglichkeit: Der Mieter mahnt den Vermieter zur Ausführung der Arbeiten und setzt ihm dazu eine angemessene Frist. In der Mahnung müssen die Arbeiten, die auszuführen sind, möglichst genau genannt werden. Führt der Vermieter die Arbeiten nicht bis zu der gesetzten Frist aus, so macht der Mieter dies selbst oder durch einen Dritten im Wege der Ersatzvornahme. Auch insoweit kann er vom Vermieter einen Vorschuss verlangen. Anschließend rechnet der Mieter die Kosten als Verzugsschaden gegenüber dem Vermieter ab. Zahlt dieser nicht, so rechnet der Mieter die ihm entstandenen Kosten gegen die Mietzinszahlung auf, soweit dies nach dem Mietvertrag zulässig ist. Nur für den Fall, dass die Aufrechnung nicht zulässig ist, muss der Mieter den Vermieter auf Zahlung des Betrages verklagen.

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