Vollstreckungsschutz

 

Vollstreckungsschutz ist erforderlich, wenn das Gericht eine Räumungsfrist abgelehnt hat oder die gewährte Räumungsfrist abgelaufen ist. 

1. Voraussetzungen

Voraussetzung dafür, dass Vollstreckungsschutz gewährt wird ist, dass die gerichtlich angeordnete Zwangsräumung für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist nur selten der Fall: Immerhin hat das Gericht überprüft, ob die Räumung rechtmäßig ist und entweder eine Räumungsfrist verneint oder die gewährte Räumungsfrist - die ja auch eine Art Vollstreckungsschutz darstellt - ist bereits abgelaufen.

Beispiele für eine solche Härte:
- einer Familie mit Kindern droht die Obdachlosigkeit,
- der drohende Umzug einer kinderreichen Familie in ein Obdachlosenheim kurz vor Abschluss des Schuljahres,
- bei Gefährdung von Leben und Gesundheit durch den Umzug (Selbstmordgefahr des Mieters; hohes Alter und Gebrechlichkeit), in Ausnahmefällen kann die Zwangsvollstreckung sogar gänzlich ausgeschlossen sein,
- der Vermieter macht die gekündigten Mieter bei anderen Mieter schlecht.

2. Dauer des Vollstreckungsschutzes

Solange der Mieter seine Sachen noch nicht aus der Wohnung entfernt hat, d.h., solange die Räumungszwangsvollstreckung nicht abgeschlossen ist, ist der Vollstreckungsschutz zulässig.

3. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Wartet der Vermieter mehrere Jahre mit der Vollstreckung aus dem Urteil, so kann diese unzulässig werden.

Beispiele:
- der Vermieter hat ein Räumungsurteil wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens erwirkt und hat drei Jahre nach Erlass des Urteils noch nicht mit der Vollstreckung begonnen,
- der Vermieter setzt den Räumungstitel als Druckmittel ein, um andere ihm zustehende oder nicht zustehende Forderungen durchzusetzen,
- der Vermieter vollstreckt das Urteil, trotzdem der Mieter weitere Mietschulden auflaufen lässt und die Vollstreckung immer wieder angedroht wird, nicht.

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