Verfahren, wenn Nachmietergestellung zulässig ist

 

1. Benennung eines Nachmieters durch den Mieter

Liegen die Voraussetzungen für die Stellung eines Nachmieters vor - weil sich die Parteien geeinigt haben oder ein Ausnahme gegeben ist - ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen Nachmieter zu nennen.

Ist nichts anderes vereinbart, ist es nicht erforderlich ist, dass dem Vermieter mehrere Nachmieter benannt werden. Vielmehr reicht die Benennung eines Nachmieters, der bereit ist, für die restliche Dauer uneingeschränkt in den Mietvertrag einzutreten bzw. einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter abzuschließen.

Hat der Mieter einen geeigneten Nachmieter vorgeschlagen, so hat er das seinerseits Erforderliche getan. Die Kontaktaufnahme ist Sache des Vermieters.

2. Beendigung des alten Mietverhältnisses

Hat der Vermieter den Nachmieter akzeptiert, so scheidet der bisherige Mieter aus dem Mietvertrag aus und ist nicht mehr zur Zahlung der Miete verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn der Nachmieter einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt.

3. Ablehnung des Nachmieters durch den Vermieter

a) berechtigte Ablehnung

Ist der Vermieter berechtigt, den Nachmieter abzulehnen, so wird der bisherige Mieter nicht aus dem Mietvertrag entlassen. Das bedeutet, er muss seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter weiter erfüllen.

Der Vermieter ist zur Ablehnung berechtigt, wenn

- der Nachmieter sich die Wohnung nicht leisten kann,

- bisher teilgewerblich genutzte Räume nunmehr nur noch als Wohnräume genutzt werden sollen.

b) unberechtigte Ablehnung

Der Vermieter darf einen geeigneten Nachmieter nicht aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnen, etwa nur deshalb, weil der Nachmieter Ausländer ist. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter den Nachmieter vergessen hat und dieser sich zwischenzeitlich eine andere Wohnung gesucht hat oder der Vermieter jetzt nicht mehr weitervermieten, sondern die Wohnung verkaufen will.

Versucht der Vermieter die Nachmietergestellung dadurch zu verhindern, dass er eine erhebliche Mieterhöhung vom Nachmieter fordert und selbst durch die Einschaltung von Maklern kein entsprechender Mietinteressent zu finden ist, so ist dies ebenfalls unzulässig.

In diesen Fällen ist der Mieter nicht verpflichtet, auch weiterhin die Miete zu zahlen.

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