Anmerkung zu § 5 Mustervereinbarung

 

Nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 hat der Mieter bei einer Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf des ersten Jahres einen Erstattungsanspruch nur in Höhe von 80 vom Hundert der aufgewendeten Kosten.  Dies erscheint sachgerecht, da der Vermieter für den Fall des kurzfristigen Auszugs des Mieters nicht zu Aufwendungen gezwungen werden soll, zu denen er in dieser Höhe gerade nicht bereit war.  In der Folgezeit verringert sich der Erstattungsanspruch des Mieters im Normalfalljährlich um 10 vom Hundert.  Dies bedeutet, dass im vierten Jahr nurmehr 50 vom Hundert der investierten Kosten zu erstatten sind und ein Erstattungsanspruch im neunten Jahr entfällt.  Ein niedrigerer Vomhundertsatz - mit der Folge einer zeitlichen Streckung des Erstattungsanspruchs - kann insbesondere bei hohen Modernisierungsaufwendungen mit langwährenden Zinsbelastungen des Mieters und bei besonders langlebigen Investitionen angebracht sein; so beträgt die wirtschaftliche Lebensdauer von Investitionen an Dächern oder Außenwänden häufig 25 Jahre und mehr.  Umgekehrt kann bei kurzlebigen Investitionen oder niedrigen Modernisierungskosten eine Erhöhung des Vomhundertsatzes - mit der Folge eines schnelleren Schrumpfens des Restwertanspruches - in Betracht kommen.  Wird vereinbart, dass der Vermieter den Restwert in Raten zurückzahlt, so ist die rechtliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung zweifelhaft (vgl. § 557 a des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Wenn der Mieter für einige Jahre auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, erhält der Vermieter einen zusätzlichen Schutz vor einer hohen Restwertentschädigungspflicht.  Härten, die bei großen Investitionen insbesondere in den ersten vier Jahren entstehen könnten, sind auf diesem Wege vermeidbar.  Außerordentliche Kündigungsrechte des Mieters, z. B. das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei schweren Vertragsverstößen des Vermieters (§ 554a BGB), bleiben in jedem Falle erhalten.

In Absatz 2 ist der Beendigung des Mietverhältnisses der Fall gleichgestellt, dass die neuen Einrichtungen durch nachfolgende Maßnahmen des Vermieters zerstört oder wertlos gemacht werden.  Der Sonderfall, dass der Vermieter durch einen Anschlusszwang oder in anderer Weise zu solchen Maßnahmen gezwungen ist, bleibt wegen seiner geringen praktischen Bedeutung ungeregelt.  Ob der Mieter nachfolgende Maßnahmen des Vermieters dulden muss, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.

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