Anmerkung zu §
5 Mustervereinbarung
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Nach
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 hat der Mieter bei einer Beendigung des
Mietverhältnisses vor Ablauf des ersten Jahres einen Erstattungsanspruch nur in
Höhe von 80 vom Hundert der aufgewendeten Kosten.
Dies erscheint sachgerecht, da der Vermieter für den Fall des
kurzfristigen Auszugs des Mieters nicht zu Aufwendungen gezwungen werden soll,
zu denen er in dieser Höhe gerade nicht bereit war.
In der Folgezeit verringert sich der Erstattungsanspruch des Mieters im
Normalfalljährlich um 10 vom Hundert. Dies
bedeutet, dass im vierten Jahr nurmehr 50 vom Hundert der investierten Kosten zu
erstatten sind und ein Erstattungsanspruch im neunten Jahr entfällt.
Ein niedrigerer Vomhundertsatz - mit der Folge einer zeitlichen Streckung
des Erstattungsanspruchs - kann insbesondere bei hohen
Modernisierungsaufwendungen mit langwährenden Zinsbelastungen des Mieters und
bei besonders langlebigen Investitionen angebracht sein; so beträgt die
wirtschaftliche Lebensdauer von Investitionen an Dächern oder Außenwänden häufig
25 Jahre und mehr. Umgekehrt kann
bei kurzlebigen Investitionen oder niedrigen Modernisierungskosten eine Erhöhung
des Vomhundertsatzes - mit der Folge eines schnelleren Schrumpfens des
Restwertanspruches - in Betracht kommen. Wird
vereinbart, dass der Vermieter den Restwert in Raten zurückzahlt, so ist die
rechtliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung zweifelhaft (vgl. § 557 a des Bürgerlichen
Gesetzbuches).
Wenn
der Mieter für einige Jahre auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet,
erhält der Vermieter einen zusätzlichen Schutz vor einer hohen Restwertentschädigungspflicht.
Härten, die bei großen
Investitionen insbesondere in den ersten vier Jahren entstehen könnten, sind
auf diesem Wege vermeidbar. Außerordentliche
Kündigungsrechte des Mieters, z. B. das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bei schweren Vertragsverstößen des Vermieters (§ 554a
BGB), bleiben in jedem Falle erhalten.
In
Absatz 2 ist der Beendigung des Mietverhältnisses der Fall gleichgestellt, dass
die neuen Einrichtungen durch nachfolgende Maßnahmen des Vermieters zerstört
oder wertlos gemacht werden. Der
Sonderfall, dass der Vermieter durch einen Anschlusszwang oder in anderer Weise
zu solchen Maßnahmen gezwungen ist, bleibt wegen seiner geringen praktischen
Bedeutung ungeregelt. Ob der Mieter
nachfolgende Maßnahmen des Vermieters dulden muss, richtet sich nach den
vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
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