Anmerkung zu §
4 Absatz 3 Mustervereinbarung
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Beispiel für das Verhältnis von aufgewendeten Kosten und Abwohndauer:
Miete (€/Monat) | Jahresmiete (€) | Kosten (€) | Abwohndauer |
300,- | 3600,- | 7200,- | 8 Jahre |
Werte
unter fünf und über fünfzehn Jahren werden nicht berücksichtigt; zum
Beispiel begründet auch schon eine Investition im Werte von neun Monatsmieten
eine Abwohndauer von fünf Jahren.
Erhält der Mieter öffentliche Förderungsmittel, so werden diese - hier
wie auch im Rahmen des § 5 - nicht in
Abzug gebracht.
Im
Einzelfall kann es angebracht sein, die Abwohndauer länger als in dem
Vertragsmuster vorgesehen festzusetzen, etwa dann, wenn der Mieter aufwendige
energiesparende Investitionen vornimmt, die erst nach einer größeren Zahl von
Jahren durch Heizkosteneinsparungen aufgewogen werden, oder wenn sich bei höheren
Mieten eine verhältnismäßig kurze Abwohndauer ergibt und der Mieter auch nach
Ablauf der Abwohndauer modernisierungsbedingten Zinsbelastungen ausgesetzt sein
wird.
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