Anmerkung zu § 4 Absatz 3 Mustervereinbarung

 

Beispiel für das Verhältnis von aufgewendeten Kosten und Abwohndauer:

Miete  (€/Monat) Jahresmiete (€)   Kosten (€) Abwohndauer
300,- 3600,- 7200,-  8 Jahre

Werte unter fünf und über fünfzehn Jahren werden nicht berücksichtigt; zum Beispiel begründet auch schon eine Investition im Werte von neun Monatsmieten eine Abwohndauer von fünf Jahren.  Erhält der Mieter öffentliche Förderungsmittel, so werden diese - hier wie auch im Rahmen des § 5 - nicht in Abzug gebracht.

Im Einzelfall kann es angebracht sein, die Abwohndauer länger als in dem Vertragsmuster vorgesehen festzusetzen, etwa dann, wenn der Mieter aufwendige energiesparende Investitionen vornimmt, die erst nach einer größeren Zahl von Jahren durch Heizkosteneinsparungen aufgewogen werden, oder wenn sich bei höheren Mieten eine verhältnismäßig kurze Abwohndauer ergibt und der Mieter auch nach Ablauf der Abwohndauer modernisierungsbedingten Zinsbelastungen ausgesetzt sein wird.

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