Anmerkung zu §
4 Absatz 2 Mustervereinbarung
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Das Vertragsmuster sieht hier zwei Möglichkeiten vor, die Frage künftiger Mieterhöhungen und die Pflicht zur Instandhaltung der neuen Einrichtungen zu regeln. Die Parteien sollten prüfen - und sich gegebenenfalls beraten lassen -, welche dieser Möglichkeiten für ihren Fall günstiger ist.
Wenn
nichts anderes eingetragen wird, gilt die bei
a) vorgesehene Regelung. Nach
dieser kann der Vermieter, wenn er die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete
anpassen will, während der Abwohndauer als Vergleichswohnungen nur Wohnungen
heranziehen, die der Wohnung vor Durchführung
der Arbeiten vergleichbar sind. Nach
der Abwohndauer fällt diese Beschränkung weg; bei Mieterhöhungen nach § 2
des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe kann dann der verbesserte Zustand der
Wohnung zugrunde gelegt werden. Die
Instandhaltung der neuen Einrichtungen übernimmt von Anfang an der Vermieter.
Für Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen gilt die im
Mietvertrag vorgesehene Regelung. - Die vom Mieter durchgeführten Maßnahmen
werden also nach der Abwohndauer so behandelt, als hätte sie der Vermieter
vorgenommen.
Nach
der bei b) vorgesehenen Regelung
bleibt die genannte Beschränkung der Mieterhöhungen dagegen während
der gesamten Dauer des Mietverhältnisses
bestehen. Andererseits ist hier der Mieter
verpflichtet, die neuen Einrichtungen instand zu halten. Die vom Mieter
durchgeführten Maßnahmen werden also während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses
nicht dem Vermieter zugerechnet.
Für
beide Möglichkeiten gilt, dass bei Mieterhöhungen nach § 2 des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe keine Abzüge mit Rücksicht auf die vom Mieter
aufgewendeten Kosten zu machen sind; § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3
des Gesetzes ist bei Maßnahmen unter der Verantwortung des Mieters nicht
anwendbar.
Wird
in den neuen Bundesländern Wohnraum im Sinne des § 1 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe modernisiert, so wirkt sich dies nach den Bestimmungen
des § 4 Abs. 2 auf die Mieterhöhung nach § § 12 oder 16 dieses Gesetzes aus,
die am 1 1. Juni 1995 in Kraft getreten sind. Danach
sind in den neuen Bundesländern die gleichen Vereinbarungen wie in den alten
Bundesländern möglich [siehe Erläuterungen zu a) und b)].
Werden
beide Möglichkeiten wegen der Besonderheiten des Einzelfalles als
unbefriedigend empfunden, kann unter § 6 eine abweichende Regelung getroffen
werden. Wenn beispielsweise schon während
der Abwohndauer erhebliche Instandhaltungskosten anfallen können, kann die bei
a) vorgesehene Regelung dahingehend ergänzt werden, dass mit Rücksicht auf die
den Vermieter treffenden zusätzlichen Instandhaltungskosten eine Anhebung der
Miete vereinbart wird oder dass die Instandhaltungskosten für die neuen
Einrichtungen während der Abwohndauer vom Mieter übernommen werden.
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