Anmerkung zu § 4 Absatz 2 Mustervereinbarung

 

Das Vertragsmuster sieht hier zwei Möglichkeiten vor, die Frage künftiger Mieterhöhungen und die Pflicht zur Instandhaltung der neuen Einrichtungen zu regeln. Die Parteien sollten prüfen - und sich gegebenenfalls beraten lassen -, welche dieser Möglichkeiten für ihren Fall günstiger ist.

Wenn nichts anderes eingetragen wird, gilt die bei a) vorgesehene Regelung.  Nach dieser kann der Vermieter, wenn er die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen will, während der Abwohndauer als Vergleichswohnungen nur Wohnungen heranziehen, die der Wohnung vor Durchführung der Arbeiten vergleichbar sind.  Nach der Abwohndauer fällt diese Beschränkung weg; bei Mieterhöhungen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe kann dann der verbesserte Zustand der Wohnung zugrunde gelegt werden.  Die Instandhaltung der neuen Einrichtungen übernimmt von Anfang an der Vermieter.  Für Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen gilt die im Mietvertrag vorgesehene Regelung. - Die vom Mieter durchgeführten Maßnahmen werden also nach der Abwohndauer so behandelt, als hätte sie der Vermieter vorgenommen.

Nach der bei b) vorgesehenen Regelung bleibt die genannte Beschränkung der Mieterhöhungen dagegen während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses bestehen.  Andererseits ist hier der Mieter verpflichtet, die neuen Einrichtungen instand zu halten. Die vom Mieter durchgeführten Maßnahmen werden also während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses nicht dem Vermieter zugerechnet.

Für beide Möglichkeiten gilt, dass bei Mieterhöhungen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe keine Abzüge mit Rücksicht auf die vom Mieter aufgewendeten Kosten zu machen sind; § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes ist bei Maßnahmen unter der Verantwortung des Mieters nicht anwendbar.

Wird in den neuen Bundesländern Wohnraum im Sinne des § 1 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe modernisiert, so wirkt sich dies nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 auf die Mieterhöhung nach § § 12 oder 16 dieses Gesetzes aus, die am 1 1. Juni 1995 in Kraft getreten sind. Danach sind in den neuen Bundesländern die gleichen Vereinbarungen wie in den alten Bundesländern möglich [siehe Erläuterungen zu a) und b)].

Werden beide Möglichkeiten wegen der Besonderheiten des Einzelfalles als unbefriedigend empfunden, kann unter § 6 eine abweichende Regelung getroffen werden. Wenn beispielsweise schon während der Abwohndauer erhebliche Instandhaltungskosten anfallen können, kann die bei a) vorgesehene Regelung dahingehend ergänzt werden, dass mit Rücksicht auf die den Vermieter treffenden zusätzlichen Instandhaltungskosten eine Anhebung der Miete vereinbart wird oder dass die Instandhaltungskosten für die neuen Einrichtungen während der Abwohndauer vom Mieter übernommen werden.

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