Anmerkung zu § 3 Absatz 5 und 6 Mustervereinbarung

 

Über die voraussichtlichen Kosten sollte ein möglichst genauer Kostenvoranschlag erstellt oder eingeholt werden. Bei Eigenleistungen des Mieters ist zur Vermeidung von Streit entweder eine pauschale Bewertung oder aber eine Abschätzung des Zeitaufwandes mit Einigung über den Stundensatz angezeigt. Die Gesamtkosten sollten so genau kalkuliert werden, dass die tatsächlich entstehenden Kosten nicht wesentlich darüber hinausgehen. Es ist zu beachten, dass Kosten, die über einen bestimmten Betrag hinaus von dem Kostenvoranschlag abweichen, nicht zu berücksichtigen sind (Absatz 6 Satz 5).

Beteiligt sich der Vermieter mit Geld- oder Sachleistungen, sind in Absatz 5 sowie in dem Kostenfeststellungsprotokoll nach Absatz 6 nur die Aufwendungen und Leistungen des Mieters einzusetzen.

Im allgemeinen dürfte es sachgerecht sein, eine Überschreitung des Kostenvoranschlags bis zu 20% zu berücksichtigen. An einen niedrigeren Satz, etwa 10 %, ist zu denken, wenn die Schätzung der Kosten keine größeren Schwierigkeiten bereitet.

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