Anmerkung zu §
3 Absatz 5 und 6 Mustervereinbarung
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Über
die voraussichtlichen Kosten sollte ein möglichst genauer Kostenvoranschlag
erstellt oder eingeholt werden. Bei
Eigenleistungen des Mieters ist zur Vermeidung von Streit entweder eine
pauschale Bewertung oder aber eine Abschätzung des Zeitaufwandes mit Einigung
über den Stundensatz angezeigt. Die
Gesamtkosten sollten so genau kalkuliert werden, dass die tatsächlich
entstehenden Kosten nicht wesentlich darüber hinausgehen.
Es ist zu beachten, dass Kosten, die über einen bestimmten Betrag hinaus
von dem Kostenvoranschlag abweichen, nicht zu berücksichtigen sind (Absatz 6
Satz 5).
Beteiligt
sich der Vermieter mit Geld- oder Sachleistungen, sind in Absatz 5 sowie in dem
Kostenfeststellungsprotokoll nach Absatz 6 nur die Aufwendungen und Leistungen
des Mieters einzusetzen.
Im
allgemeinen dürfte es sachgerecht sein, eine Überschreitung des
Kostenvoranschlags bis zu 20% zu berücksichtigen.
An einen niedrigeren Satz, etwa 10 %, ist zu denken, wenn die Schätzung
der Kosten keine größeren Schwierigkeiten bereitet.
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