Anmerkung zu §
3 Absatz 3 Mustervereinbarung
|
Wenn
die Maßnahmen fachgerecht und gemäß den technischen Vorschriften durchgeführt
werden, wird es kaum vorkommen, dass bei den Arbeiten Personen- oder Sachschäden
entstehen und die Geschädigten vom Mieter Ersatz verlangen.
Für den Fall, dass dies dennoch geschieht, kann sich der Mieter in
gewissem Umfang durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung schützen. Eine Spezialversicherung für die Wohnungsmodernisierung gibt
es nicht. Es sind jedoch folgende
Versicherungen bedeutsam:
1.
Die Privathaftpflichtversicherung
In
der Privathaftpflichtversicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht als
Mieter einer selbst genutzten Wohnung versichert.
Hierbei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als »Bauherr« (der Mieter lässt die
Arbeiten durch einen Handwerker durchfuhren) oder »Unternehmer von Bauarbeiten«
(der Mieter führt die Arbeiten selbst aus) bis zu einer Baukostensumme von 20.000
DM (einschließlich des Wertes der Eigenleistung des Mieters).
Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, sind nach
den allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Enthält die Privathaftpflichtversicherung jedoch eine Mietsachschaden-Deckung,
so ist die gesetzliche Haftpflicht aus der ungewollten Beschädigung der
gemieteten Sache - also z. B. aus einer versehentlichen Beschädigung des Fußbodens
der Mietwohnung - auf Grund einer zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten
Nutzung mitversichert. Diese Deckung erfasst
dagegen nicht Haftpflichtversicherungsansprüche wegen
-
Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
-
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten;
-
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann.
2.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung
Bei
Überschreiten der Baukostensumme von 20000 DM kann der Mieter eine eigene
Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen.
Der Versicherungsschutz wird dann gewährt, wenn »Planung, Bauleitung
und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind«, jedoch ist die
Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Ausführung von Baueigenleistungen (bauliche Selbsthilfe, auch in Form der
Nachbarschaftshilfe) auf besonderen Antrag hin möglich.
Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, sind bei
der Bauherrenhaftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Weder
die Privathaftpflichtversicherung noch die Bauherrenhaftpflichtversicherung
decken Ansprüche aus der eigentlichen Vertragserfüllung.
Das bedeutet, dass die Dinge, die Gegenstand der Modernisierungs- und
Energieeinsparungsmaßnahmen selbst sind - also z. B. die einzubauenden Fenster
-, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Versichert
sind von vornherein nur Schäden, die durch die Arbeiten an anderen Sachen
entstehen, und Personenschäden, die andere in diesem Zusammenhang erleiden.
Eine zusätzliche Sicherheit für den Mieter bedeutet es, wenn ein
beauftragter Bauhandwerker eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen
hat. Über Einzelheiten des Versicherungsschutzes können sich Mieter und
Vermieter bei den Haftpflichtversicherern beraten lassen.
nach oben | Vorhergehende Seite | Mietrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht