Anmerkung zu § 3 Absatz 3 Mustervereinbarung

 

Wenn die Maßnahmen fachgerecht und gemäß den technischen Vorschriften durchgeführt werden, wird es kaum vorkommen, dass bei den Arbeiten Personen- oder Sachschäden entstehen und die Geschädigten vom Mieter Ersatz verlangen. Für den Fall, dass dies dennoch geschieht, kann sich der Mieter in gewissem Umfang durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung schützen.  Eine Spezialversicherung für die Wohnungsmodernisierung gibt es nicht. Es sind jedoch folgende Versicherungen bedeutsam:

1. Die Privathaftpflichtversicherung

In der Privathaftpflichtversicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Mieter einer selbst genutzten Wohnung versichert.  Hierbei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als »Bauherr« (der Mieter lässt die Arbeiten durch einen Handwerker durchfuhren) oder »Unternehmer von Bauarbeiten« (der Mieter führt die Arbeiten selbst aus) bis zu einer Baukostensumme von 20.000 DM (einschließlich des Wertes der Eigenleistung des Mieters).  Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, sind nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Enthält die Privathaftpflichtversicherung jedoch eine Mietsachschaden-Deckung, so ist die gesetzliche Haftpflicht aus der ungewollten Beschädigung der gemieteten Sache - also z. B. aus einer versehentlichen Beschädigung des Fußbodens der Mietwohnung - auf Grund einer zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Nutzung mitversichert. Diese Deckung erfasst dagegen nicht Haftpflichtversicherungsansprüche wegen

- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;

- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.

2.  Die Bauherrenhaftpflichtversicherung

Bei Überschreiten der Baukostensumme von 20000 DM kann der Mieter eine eigene Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen.  Der Versicherungsschutz wird dann gewährt, wenn »Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind«, jedoch ist die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung von Baueigenleistungen (bauliche Selbsthilfe, auch in Form der Nachbarschaftshilfe) auf besonderen Antrag hin möglich. Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, sind bei der Bauherrenhaftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Weder die Privathaftpflichtversicherung noch die Bauherrenhaftpflichtversicherung decken Ansprüche aus der eigentlichen Vertragserfüllung. Das bedeutet, dass die Dinge, die Gegenstand der Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahmen selbst sind - also z. B. die einzubauenden Fenster -, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Versichert sind von vornherein nur Schäden, die durch die Arbeiten an anderen Sachen entstehen, und Personenschäden, die andere in diesem Zusammenhang erleiden. Eine zusätzliche Sicherheit für den Mieter bedeutet es, wenn ein beauftragter Bauhandwerker eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Über Einzelheiten des Versicherungsschutzes können sich Mieter und Vermieter bei den Haftpflichtversicherern beraten lassen.

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