Anmerkung zu § 3 Absatz 1 Mustervereinbarung

 

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen gehört auch, dass die Arbeiten so zügig wie möglich durchgeführt werden, um Störungen anderer Mieter gering zu halten. Wenn begonnene Arbeiten nicht zu Ende geführt werden und dem Vermieter dadurch ein Schaden entsteht, kann der Mieter nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Ersatz verpflichtet sein. Für Mängel der Arbeiten haftet der Mieter dem Vermieter im Grundsatz nach Werkvertragsrecht (vgl. die Hinweise zu § 6). Bei größeren Arbeiten kann eine Baugenehmigung erforderlich sein, bei Veränderungen historischer oder sonst erhaltenswerter Bausubstanz auch eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Soweit die Arbeiten von Handwerkern auszuführen sind, sind diese von dem Mieter zu beauftragen und zu bezahlen.

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