Anmerkung zu §
3 Absatz 1 Mustervereinbarung
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Zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Maßnahmen gehört auch, dass die Arbeiten so zügig wie möglich durchgeführt
werden, um Störungen anderer Mieter gering zu halten.
Wenn begonnene Arbeiten nicht zu Ende geführt werden und dem Vermieter
dadurch ein Schaden entsteht, kann der Mieter nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
zum Ersatz verpflichtet sein. Für Mängel
der Arbeiten haftet der Mieter dem Vermieter im Grundsatz nach Werkvertragsrecht
(vgl. die Hinweise zu § 6). Bei größeren
Arbeiten kann eine Baugenehmigung erforderlich sein, bei Veränderungen
historischer oder sonst erhaltenswerter Bausubstanz auch eine Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde. Soweit die Arbeiten von Handwerkern auszuführen sind,
sind diese von dem Mieter zu beauftragen und zu bezahlen.
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