Anlage 2 zur Mustervereinbarung

 

Abnahme und Kostenfeststellung

I. Abnahme

1. Der Vermieter bestätigt, dass die in § 2 in Verbindung mit Anlage 1 des Vertrages bezeichneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und keine Mängel festgestellt wurden:

                                            ja                    nein

2. Es wurden folgende Mängel festgestellt:

....................................................................................

....................................................................................

3. Der Mieter verpflichtet sich, die festgestellten Mängel bis spätestens zum   ...............................zu beseitigen.

4. Bei folgenden Maßnahmen 

.....................................................................

......................................................................ist streitig, ob sie ordnungsgemäß durchgeführt worden sind:

Die Parteien unterwerfen sich der Beurteilung durch einen neutralen Handwerksmeister, der von der Handwerkskammer benannt wird. Die dabei anfallenden Kosten tragen beide Parteien je zur Hälfte. Der Mieter verpflichtet sich, die von dem Handwerksmeister festgestellten Mängel binnen vier/...... (Nur ausfüllen, wenn von der Regelung des Vertragsmusters abgewichen werden soll) Wochen zu beseitigen.

II. Kostenfeststellung

Mieter und Vermieter stellen übereinstimmend fest, dass für die in § 2 in Verbindung mit Anlage 1 des Vertrages bezeichneten Maßnahmen Aufwendungen des Mieters in Höhe von DM ............. zu berücksichtigen sind.

 

(Ort, Datum)

 

Vermieter                                                         Mieter

 

Anmerkung zu Anlage 2:

Bei der Abnahme ist auf eine vollständige und genaue Erfassung etwaiger Mängel und Streitpunkte zu achten.

Die Feststellung der Kosten ist entscheidend für die Berechnung der Abwohndauer und die Höhe des Restwerterstattungsanspruchs bei vorzeitigem Auszug. Die endgültigen Kosten dürfen den in § 3 Absatz 5 angegebenen Betrag nicht um mehr als den in § 3 Absatz 6 Satz 5 festgelegten Satz überschreiten. Liegen sie darüber, sind die Mehrkosten nicht in das Kostenfeststellungsprotokoll aufzunehmen.

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