Anmerkung zu § 6 Mustervereinbarung

 

Zu denken ist etwa an Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung der neuen Einrichtungen und Anlagen (vgl. die Hinweise zu § 4).  Entstehen durch die neuen Einrichtungen zusätzliche Betriebskosten, wird es zweckmäßig sein zu regeln, wer diese Kosten zu tragen hat.  Kommen Störungen anderer Mieter in Betracht, kann sich eine Vereinbarung empfehlen, wonach der Mieter eine Einverständniserklärung anderer Mieter beizubringen oder den Vermieter von etwaigen Minderungsansprüchen freizustellen hat.  Weiter können besondere Vereinbarungen für den Fall von Mängeln der Arbeiten zweckmäßig sein.  Grundsätzlich gilt insoweit das Sachmängelrecht für Werkverträge (§§ 633 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs).  Die Anwendung der Wandelungs- und Minderungsvorschriften kann jedoch in den durch das Vertragsmuster erfassten Fällen zu praktischen Schwierigkeiten führen.  Im Einzelfall kann es sich deshalb empfehlen, die Rechte des Vermieters bei Mängeln auf die Ansprüche aus § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beschränken (Anspruch auf Mängelbeseitigung; bei Verzug Anspruch, die Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen).  Ferner kann eine Verkürzung der in der Regel fünfjährigen Verjährungsfrist auf zwei Jahre angebracht sein, jedenfalls dann, wenn der Mieter Handwerker beauftragt und insoweit seinerseits einer zweijährigen Verjährungsfrist unterworfen wird.  Wenn Handwerker beauftragt werden, kann für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses auch vorsorglich eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Mieters an den Vermieter vereinbart werden.

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