Anmerkung zu § 1 der Mustervereinbarung

 

Die Mustervereinbarung ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Vermieter die Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahmen nicht selbst durchfuhren will, jedoch bereit ist, derartigen Maßnahmen des Mieters zuzustimmen.  Die Mustervereinbarung geht somit davon aus, dass die Maßnahmen entweder ganz oder überwiegend von dem Mieter durchgeführt werden.  Sie passt nicht, wenn sich der Mieter lediglich an einer Maßnahme des Vermieters beteiligt. Für einen derartigen Fall mögen die Parteien, gegebenenfalls in Anlehnung an das vorliegende Vertragsmuster, individuelle Absprachen treffen.

Die Mustervereinbarung passt in der vorliegenden Form auch nicht auf die rechtlich und tatsächlich andersartige Lage im preisgebundenen Wohnungsbau.

Schließlich ist die Mustervereinbarung auch nicht für Investitionen unter etwa DM 1000,- gedacht.  Auch solche kleineren Maßnahmen können - gerade zum Zweck der Energieeinsparung - sehr sinnvoll sein.  Bei ihnen wird es jedoch in der Regel ausreichen, dass der Mieter das Einverständnis des Vermieters einholt.  Wenn darüber hinaus eine besondere vertragliche Regelung getroffen werden soll, ist das vorliegende Vertragsmuster entsprechend anzupassen, z.B. durch eine Verkürzung der Abwohndauer (§ 4 Abs. 3).

Vor Abschluss der Vereinbarung sollten die Parteien prüfen, ob wegen der Besonderheiten ihres Falles (z.  B. bei befristeten Mietverhältnissen oder bei Vereinbarungen einer Staffelmiete oder eines festen Mietzinses) die Regelungen des Vertragsmusters in einzelnen Punkten abgeändert werden sollten.  Die nachfolgenden Hinweise geben dafür einige Hilfen.  Häufig wird aber auch eine Beratung, etwa durch den Mieter- oder Vermieterverein, empfehlenswert sein.

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