Anmerkung zu §
1 der Mustervereinbarung
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Die
Mustervereinbarung ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Vermieter die
Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahmen nicht selbst durchfuhren will,
jedoch bereit ist, derartigen Maßnahmen des Mieters zuzustimmen.
Die Mustervereinbarung geht somit davon aus, dass die Maßnahmen entweder
ganz oder überwiegend von dem Mieter durchgeführt werden.
Sie passt nicht, wenn sich der Mieter lediglich an einer Maßnahme des
Vermieters beteiligt. Für einen derartigen Fall mögen die Parteien,
gegebenenfalls in Anlehnung an das vorliegende Vertragsmuster, individuelle
Absprachen treffen.
Die
Mustervereinbarung passt in der vorliegenden Form auch nicht auf die rechtlich
und tatsächlich andersartige Lage im preisgebundenen Wohnungsbau.
Schließlich
ist die Mustervereinbarung auch nicht für Investitionen unter etwa DM 1000,-
gedacht. Auch solche kleineren Maßnahmen
können - gerade zum Zweck der Energieeinsparung - sehr sinnvoll sein.
Bei ihnen wird es jedoch in der Regel ausreichen, dass der Mieter das
Einverständnis des Vermieters einholt. Wenn
darüber hinaus eine besondere vertragliche Regelung getroffen werden soll, ist
das vorliegende Vertragsmuster entsprechend anzupassen, z.B. durch eine Verkürzung
der Abwohndauer (§ 4 Abs. 3).
Vor
Abschluss der Vereinbarung sollten die Parteien prüfen, ob wegen der
Besonderheiten ihres Falles (z. B. bei befristeten Mietverhältnissen oder bei Vereinbarungen
einer Staffelmiete oder eines festen Mietzinses) die Regelungen des
Vertragsmusters in einzelnen Punkten abgeändert werden sollten. Die nachfolgenden Hinweise geben dafür einige Hilfen.
Häufig wird aber auch eine Beratung, etwa durch den Mieter- oder
Vermieterverein, empfehlenswert sein.
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