§ 588 BGB - Ortsübliche Vergleichsmiete

 

1. Begriff

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein repräsentativer Querschnitt der Mieten, die für nicht preisgebundenen Wohnraum des allgemeinen Wohnungsmarktes vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage bei bestehenden Mietverhältnissen in den letzten vier Jahren vereinbart oder aufgrund der §§ 2, 3 und 5 MHG (nicht: § 4 - gestiegene Betriebskosten) geändert worden sind. 

Wichtig:
Die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht sich also nicht auf den Mietzins aller bestehenden Mietverhältnisse. Vielmehr richtet sie sich nur nach den in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Entgelten für vergleichbaren Wohnraum.

Bis zu diesem Betrag kann der Vermieter von nicht preisgebundenem Wohnraum nach § 588 BGB die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen.

Im übrigen spielt die ortsübliche Vergleichsmiete bei der Beurteilung der Frage, ob der verlangte Mietzins den Tatbestand der Mietpreisüberhöhung bzw. des Mietwuchers erfüllt, eine Rolle (siehe Thema 'Mietwucher').

2. Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

a) Als erstes ist zu klären, für welchen Typ von Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete gesucht werden soll, dies geschieht anhand wertender Kriterien (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage),

b) Ist der Wohnungstyp ermittelt, so werden die dafür in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten ermittelt; die so ermittelten Mieten sind natürlich unterschiedlich, liegen aber in einer gewissen Spanne,

c) Die Werte, die innerhalb dieser Spanne liegen, sind der mögliche Betrag der ortsüblichen Vergleichsmiete für jede Wohnung, auf die die typisierenden Merkmale der jeweiligen Gruppe zutreffen,

d) Anhand der Merkmale innerhalb der jeweiligen Gruppe, kann dann noch eine Einordnung innerhalb der ermittelten Preisspanne erfolgen (z.B. Orientierung am oberen oder unteren Ende der Preisspanne).

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