Hinweis auf drei vergleichbare Wohnungen (bei Mieterhöhung nach § 558 BGB)

 

Der Vermieter kann das Mieterhöhungsverlangen nach § 588 BGB unter Verweis auf die Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen begründen, wovon er drei benennen muss.

Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten:

1. Die Vergleichswohnungen müssen so genau bezeichnet sein, dass der Mieter sie finden kann,

2. Der Vermieter darf auch drei Wohnungen aus seinem eigenen Bestand nennen,

3. Die Wohnungen müssen von vergleichbarer Art sein wie die Wohnung, für die die Mieterhöhung geltend gemacht wird,

Achtung:
Hier sollte der Mieter genau überprüfen (lassen), ob Art, Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Lage der Vergleichswohnungen, den Eigenschaften seiner Wohnung entsprechen.

4. Die Vergleichswohnungen müssen nicht in allen Einzelheiten mit der des von der Mieterhöhung betroffenen Mieters übereinstimmen,

5. Die Angabe der Vergleichswohnungen liefert nur eine Minimalbegründung mit formaler Wirkung, d.h. die Mieterhöhungserklärung ist formell wirksam. Kommt es zum Rechtsstreit, weil der Mieter nicht zustimmt, kann die tatsächliche Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nur mit Hilfe eines Mietspiegels oder eines Mietwertgutachtens ermittelt werden. Die Kosten hierfür hat - auch im Unterliegensfall des Mieters - der Vermieter zu tragen.

6. Begründet der Vermieter die Mieterhöhung unter Hinweis auf das Entgelt von drei vergleichbaren Wohnungen, so ist die Mieterhöhung begrenzt durch den Betrag des günstigsten Mietzinses der angegebenen Vergleichswohnungen. Die Bildung einer Durchschnittsmiete ist nicht zulässig.

7. Ist ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden, muss der Vermieter die dort enthaltenen Angaben für die Wohnung zusätzlich mitteilen. Dies soll die Transparenz der Mieterhöhung für den Mieter erhöhen.

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