Bezugnahme auf eine Mietdatenbank (bei Mieterhöhung nach § 558 BGB)

 

Im Zuge der Mietrechtsreform wurde neben dem qualifizierten Mietspiegel auch die Auskunft aus einer Mietdatenbank als Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 588 BGB eingeführt, 588a BGB.

Eine Mietdatenbank ist eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt und anerkannt wird. Aus den dort gesammelten Daten soll der Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete für eine einzelne Wohnung gezogen werden können. Vorteil einer solchen Mietdatenbank ist die Möglichkeit zur ständigen Aktualisierung.

Mietdatenbanken gibt es allerdings so gut wie noch garnicht.

nach obenVorhergehende SeiteMietrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht