Bezugnahme auf einen Mietspiegel (bei Mieterhöhung nach § 558 BGB)

 

Zur Erklärung: Unter Mietspiegel im Sinne des Gesetzes sind von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter aufgestellte Übersichten über die ortsüblichen Vergleichsmieten zu verstehen. Nunmehr gibt es zwei Arten von Mietspiegeln: den einfachen und den qualifizierten Mietspiegel. Letzterer muss nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und alle zwei Jahre angepasst werden. Er soll so eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit und Aktualität der Angaben bieten. Im Mieterhöhungsprozess wird vermutet, dass seine Angaben der Marktlage entsprechen. Qualifizierte Mietspiegel gibt es allerdings noch nicht; ihre Erstellung bleibt der Entscheidung der Gemeinden vorbehalten.

Folgende Grundsätze sind bei der Berufung auf einen Mietspiegel zu beachten:

1. Nimmt der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen Bezug auf die Angaben des örtlichen Mietspiegels, so muss er darlegen, wie er die Wohnung des Mieters konkret in den Mietspiegel eingruppiert und diese Eingruppierung begründen.

2. In der Einordnung in ein bestimmtes Rasterfeld des Mietspiegels, liegt die konkludente Erklärung des Vermieters, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

3. Lässt der Mietspiegel bei Vorliegen von bestimmten Sondermerkmalen ausdrücklich die Überschreitung des Oberwertes der Mietspanne zu, dann muss der Vermieter dies im Erhöhungsverlangen ausdrücklich darlegen; andernfalls ist das Erhöhungsverlangen bereits unwirksam.

4. Soweit der Mietspiegel für die Wohnung des Mieters gerade keine Angaben enthält, kann der Vermieter sich nicht auf den Mietspiegel als Begründungsmittel berufen.

5. Die verlangte Miete muss innerhalb der angegebenen Spanne liegen, die der Mietspiegel für den Wohnungstyp ausweist.

6. Der Vermieter darf keine Zuschläge zu den Werten des Mietspiegels hinzurechnen, etwa wegen besonderer Ausstattung.

7. Umstritten ist, ob zu den Werten des Mietspiegels ein Zuschlag wegen seines Alters gemacht werden darf (betrifft den einfachen Mietspiegel).

8. Besteht zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens kein aktueller einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der Gemeinde/Stadt in der die Wohnung liegt, kann der Vermieter auf einen veralteten oder einen Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde zurückgreifen.

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